Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Beseitigung
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 27/91) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 41/92) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 23. Juli 1992 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.100 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage.
In der Eigentümer Versammlung vom 2.6.1988 sprach sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer gegen eine generelle oder teilweise Verglasung der Balkone aus, weil sie optisch keineswegs zur Bauweise des Hauses passen und das Haus wesentlich an Wert verlieren würde.
Noch im Jahre 1986 ließen gleichwohl mehrere Wohnungseigentümer, u. a. die Wohnungseigentümer M., denen die auf der Westseite des Anwesens gelegene Erdgeschoßwohnung gehört, und die Wohnungseigentümer S., die ihre Wohnung im Erdgeschoß auf der Nordseite haben, an ihrem jeweils auf zwei Seiten offenen Balkon eine Verglasung mit Naturholzelementen anbringen. Mit Beschluß des 1. Zivilsenats vom 16.5.1990 (BayObLG BReg. 1b Z 22/89 = NJW-RR 1990, 1168) wurden die genannten Wohnungseigentümer verpflichtet, die Verglasung zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Die Antragsgegner, denen eine Wohnung im 2. Obergeschoß gehört, ließen gleichfalls noch im Jahre 1986 an ihrem Balkon eine Verglasung, bestehend aus einem Holzrahmen und zwei Fensterflügeln, anbringen. Die beiden Fensterflügel wurden inzwischen wieder ausgehängt; der Fensterrahmen wurde jedoch an seiner Stelle belassen.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Verglasung an ihrem Balkon zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 10.12.1991 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 23.7.1992 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragsgegner seien nach § 22 Abs. 1 Satz 1, § 14 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB verpflichtet, die Verglasung zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die von ihnen durchgeführte Maßnahme sei eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums und bedürfe der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, weil sie, wie sich aus der Niederschrift des Amtsrichters über den Augenschein und aus den im Verfahren übergebenen Lichtbildern ergebe, eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der Wohnanlage darstelle. Die Verglasung führe zu einer Störung der Harmonie der Fassade. An der Westfassade des Gebäudes sei in symmetrischer Anordnung ein Wechsel zwischen Balkonen und Loggien mit der Folge einer deutlichen optischen Gliederung des Komplexes zu erkennen. Wenn die von den Antragsgegnern vorgenommene Verglasung geduldet würde, bestehe die Gefahr, daß dieser optische und ästhetische Gesamteindruck sich wandle oder verlorengehe, zumal nicht gewährleistet sei, daß nicht weitere Wohnungseigentümer nachziehen würden. Die optische Beeinträchtigung sei das ganze Jahr über wahrnehmbar, weil die Fläche vor der Westfassade nur spärlich bepflanzt sei. Dort befinde sich auch der Haupteingang zum Gebäude, so daß die Gestaltung dieser Fassade für den ästhetischen Gesamteindruck von wesentlicher Bedeutung sei.
An diesem Ergebnis ändere sich auch nicht deshalb etwas, weil die Antragsgegner zwischenzeitlich die Fensterflügel ausgehängt hätten. Der von der Mehrheit der Wohnungseigentümer geäußerte Wille, die Verglasung nicht zu dulden, habe sich auf die Fensterflügel einschließlich der Fensterrahmen bezogen. Der Gefahr des Mißbrauchs müsse vorgebeugt werden. Den Antragsgegnern sei es nämlich jederzeit leicht möglich, durch Einhängen der Fensterflügel den von den übrigen Wohnungseigentümern nicht geduldeten Zustand einer Verglasung wiederherzustellen. Die dagegen unternommenen Maßnahmen der Wohnungseigentümer könnten von den Antragsgegnern stets dadurch unterlaufen werden, daß sie die Fensterflügel wieder aushängen und beiseite stellen. Abgesehen davon stelle allein schon der Fensterrahmen eine optisch-ästhetische Beeinträchtigung des Anwesens dar. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Rahmen eine Breite von 5 cm oder 10 cm habe. Der Fensterrahmen sei auch aus größerer Entfernung erkennbar. Er verringere geringfügig die Maueröffnung; dadurch erscheine aber der Gebäudekomplex schwerer und wuchtiger. Die Symmetrie des Gebäudes werde hierdurch gestört.
Das Beseitigungsverlangen sei auch nicht rechtsmißbräuchlich. Die Antragsgegner könnten sich nicht darauf berufen, daß auch andere Wohnungseigentümer eine Verglasung angebracht hätten. Gegen die Wohnungseigentümer M., S. und F. lägen recht...