Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. Hat ein Wohnungseigentümer seinen Balkon verglast und aufgrund eines Beseitigungsverlangens der Wohnungseigentümergemeinschaft nur die Fensterflügel ausgehängt, den vorgebauten Fensterrahmen jedoch an seiner Stelle belassen, ist wegen der Möglichkeit eines Missbrauchs (neuerliches Einhängen der Fensterflügel) zu prüfen, ob durch die Verglasung des Balkons, und nicht nur durch den Fensterrahmen allein, eine nachteilige Veränderung des ästhetischen Gesamteindrucks der Anlage herbeigeführt wird.

In einer größeren Wohnanlage hatten mehrere Eigentümer ihre Balkone verglast (durch Anbringung von Glasscheiben in Naturholzelementen). Mit Beschlussentscheidung des 1. Zivilsenats des BayObLG vom 16. 5. 1990 (NJW-RR 1990, 1168) wurden die Wohnungseigentümer verpflichtet, die Verglasung zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

Ein Eigentümer und Antragsgegner im neuerlichen Verfahren hatte ebenfalls eine Verglasung, bestehend aus einem Holzrahmen und zwei Fensterflügeln, angebracht und bisher allein die Fensterflügel wieder ausgehängt, den Fensterrahmen jedoch an alter Stelle belassen. In diesem Verfahren wurde nun die Antragsgegnerseite auch verpflichtet, sämtliche Veränderungen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, da allein schon die Fensterrahmen als optisch-ästhetische Beeinträchtigung des Anwesens angesehen werden könnten (geringfügige Verringerung der Maueröffnung, wodurch der Gebäudekomplex jedoch schwerer und wuchtiger erscheine und die Harmonie des Gebäudes gestört werde). Der Beseitigungsantrag sei auch nicht rechtsmissbräuchlich; Fehlverhalten anderer Eigentümer sei ebenfalls unerheblich. Fenster könnten hier im vorliegenden Fall nach Belieben ein- und ausgehängt werden, solange der Fensterrahmen selbst nicht beseitigt sei.

2. Außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren;

Geschäftswert: DM 3.100,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 22.10.1992, 2Z BR 86/92)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Ähnlich auch OLG Bremen, Beschluss v. 03.11.1992, WM 4/93, 209.

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