Leitsatz
Bei der Beratung über die Beteiligung an einem Medienfonds genügt die Bank der Aufklärungspflicht nicht, wenn der dem Kunden überreichte Prospekt lediglich Angaben über die insgesamt von der Fondsgesellschaft abzuführenden Provisionen enthält. Hier erhielt die Bank 8,25 % der Anlagesumme.
Sachverhalt
Der Kläger hatte sich seitens der Y-Bank über die Beteiligung an einem Medienfonds in Form einer Kommanditeinlage beraten lassen. In der von ihm unterzeichneten Selbstauskunft gab er seine Risikobereitschaft mit der zweithöchsten Stufe "balanceorientiert" an. Dies beinhaltete laut Erläuterungen, dass große Wertentwicklungschancen aber auch Wertverluste jederzeit möglich waren. Der Fondsprospekt behielt der Fondsgesellschaft das Recht vor, auch Dritte als Vertriebspartner einzusetzen. Als Nebenkosten wurden in diesem Zusammenhang neben dem Agio i.H.v. 5 % die Gebühr für die Vermittlung des Eigenkapitals mit 4,9 %, die Platzierungsgarantiegebühr mit 2 % sowie die Finanzierungsvermittlungsgebühr mit 1,20 % angegeben. Ob und inwieweit die beratende Bank an diesen Gebühren beteiligt war, sagte der Prospekt nicht.
Die vom Kläger gezeichnete Beteiligung verlief enttäuschend. Der Kläger vertrat die Auffassung, er sei über das Risiko der Beteiligung nicht hinreichend aufgeklärt worden. Im Übrigen habe die Bank nicht die ihr seitens der Fondsgesellschaft zufließenden Rückvergütungen offen gelegt. Er nahm die Bank auf Rückzahlung des von ihm eingezahlten Eigenkapitals i.H.v. 14875 EUR in Anspruch. Nachdem das LG seine Klage abgewiesen hatte, gab das OLG Celle ihm Recht. Nach Auffassung des OLG war die Beratung seitens der Bank über die Risikolage ausreichend. Der Fonds wurde zwar missverständlich in dem herausgegebenen Prospekt als "Garantiefonds" bezeichnet. Im Text wies der Prospekt jedoch darauf hin, dass keine Garantie dafür bestehe, dass der Anleger sein Geld zurückerhält. Dies war nach Auffassung des Gerichts ein ausreichender Hinweis auf einen möglichen Substanzverlust.
Die Aufklärung hinsichtlich der der Bank zufließenden Provisionen war dagegen nicht ausreichend. Aus dem Prospekt konnte der Anleger nicht erkennen, in welcher Höhe genau die Bank eine Rückvergütung erhält. Der allgemeine Hinweis auf mögliche Abflüsse an die Vertriebspartner machte dies nicht hinreichend deutlich. Nur der Anleger, der den Umsatzvorteil der Bank vollständig ermessen kann, ist in der Lage abzuschätzen, welches Eigeninteresse die Bank an der Anlage hat. Dies gilt auch für Anlagen, die bereits in den 80er Jahren getätigt wurden. Die mangelnde Aufklärung über die Höhe der Rückvergütung, die im vorliegenden Fall bei zumindest 8,25 % der Anlagesumme lag, war ursächlich für den dem Kläger entstandenen Schaden, nämlich dem Verlust seines Eigenkapitals. Nach der Rechtsprechung auch des BGH gilt bei Verletzung von Aufklärungspflichten eine tatsächliche Vermutung für ein aufklärungsrichtiges Verhalten des Anlegers. Das heißt, es wird unterstellt, dass der Kläger sein Geld nicht angelegt hätte, hätte er das erhebliche Eigeninteresse der Bank erkennen können. Im Ergebnis ist hiernach nur das negative Interesse des Klägers zu ersetzen, d.h. er ist so zu stellen, wie er ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung stünde. In diesem Fall hätte der Kläger die Anlage nicht getätigt, d.h. das eingesetzte Kapital ist zu ersetzen.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Urteil v. 21.10.2009, 3 U 86/09.