Leitsatz
Die Parteien stritten um die Abänderung einer Jugendamtsurkunde, in der der Kläger sich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet hatte. Der Kläger begehrte die Abänderung für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Beklagten ab September 2006. Es ging in diesem Verfahren primär um die Höhe der Haftungsanteile beider Eltern.
Sachverhalt
Der Vater des im September 2006 volljährig gewordenen Beklagten begehrte die Abänderung einer Jugendamtsurkunde, in der er sich verpflichtet hatte, an den am 8.8.1988 geborenen Beklagten Kindesunterhalt i.H.v. 128 % des Regelbetrages zu zahlen.
Der Beklagte besuchte die 13. Klasse des Gymnasiums und lebte im Haushalt seiner Mutter und deren Ehemannes, die ein noch nicht abbezahltes Eigenheim bewohnten. Die Mutter des Beklagten war mit 30 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt, ihr Ehemann war Werkstattmeister in einem Autohaus.
Der Kläger war bei der Volkswagen AG beschäftigt und musste für ein weiteres Kind bis November 2008 Unterhalt zahlen. Im November 2008 war dieses Kind aus seiner ersten Ehe in seinen Haushalt gewechselt.
Im August 2007 hatte der Kläger wieder geheiratet. Seine Ehefrau arbeitete im Geringverdienstbereich.
Die Parteien stritten in erster Linie um die Haftungsanteile, mit denen sich der Kläger und die Mutter des Beklagten an dessen Unterhalt zu beteiligen hatten. In diesem Zusammenhang waren insbesondere aufseiten des Klägers zu berücksichtigende Fahrtkosten und aufseiten der Mutter des Beklagten zu berücksichtigende Familienunterhaltsansprüche sowie der Umfang ihrer Erwerbsobliegenheit streitig.
Das AG hat die Unterhaltsverpflichtung des Klägers dahingehend abgeändert, dass er für die Zeit vom 1.9.2006 bis 31.12.2006 monatlich 313,00 EUR und ab dem 1.1.2008 monatlich 306,00 EUR statt titulierter 316,00 EUR zu zahlen hat. Die weitergehende Klage, mit der der Kläger eine Absenkung seiner Unterhaltspflicht auf 139,00 EUR monatlich begehrte, hat das AG abgewiesen.
Gegen das erstinstanzliche Urteil wandte sich der Kläger mit der Berufung.
Entscheidung
Das OLG hielt die Berufung des Klägers für zum Teil begründet.
Aufseiten des Klägers berücksichtigte das OLG die von ihm konkret berechneten berufsbedingten Aufwendungen für den Weg zur Arbeit. Er habe in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Nachtschicht arbeiten dürfe und deshalb aus dem üblichen Wechselschichtsystem herausfalle. Es leuchte ein, dass unter diesen Umständen eine Fahrgemeinschaft dauerhaft nicht organisiert werden könne und die Mitglieder einer solchen Fahrgemeinschaft kein Interesse hätten, sich mit dem Kläger zusammen zu tun, weil dies ein ständiges Jonglieren damit, wer in welcher Woche fahre und wie das abzurechnen oder auszugleichen sei, erfordere.
Die Fahrt zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln hielt das OLG für nicht zumutbar, da nach Darstellung der Fahrmöglichkeiten der Kläger für die von ihm zu leistenden 8-Stunden-Schichten dann unstreitig zwischen 11 und 12 1/2 unterwegs wäre.
Bei der Errechnung des von dem Kläger zu übernehmenden Anteils berücksichtigte das OLG vor der Ermittlung des dem Beklagten geschuldeten Unterhalts den von dem Kläger zu leistenden Unterhalt für seinen minderjährigen Sohn nach der Düsseldorfer Tabelle. Dieser Vorwegabzug des Unterhalts für das minderjährige Kind widerspreche auf den ersten Blick dem Gleichrang mit dem privilegierten volljährigen Kind. Im Hinblick auf die allgemeine Praxis beim Ehegattenunterhalt sei es gerechtfertigt, bei der hier zu entscheidenden Problematik entsprechend vorzugehen und den Vorwegabzug des Unterhalts des minderjährigen Kindes bei der Berechnung des Unterhalts des privilegiert volljährigen Kindes solange zuzulassen, als für das minderjährige Kind jedenfalls der Regelbetrag, also der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, und für das privilegiert volljährige Kind der Unterhalt nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern gesichert sei (vergleiche Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 Rz. 470).
Nach Abzug des Kindesunterhalts für das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind des Klägers verblieb nach Berechnung des OLG zur Deckung des Bedarfs des Beklagten ein zur Verfügung stehendes Resteinkommen des Klägers von 1.364,10 EUR.
Aufseiten der Mutter des Beklagten sei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen - bereits bereinigt über die Mindestpauschale für berufsbedingte Aufwendungen - von 457,00 EUR auszugehen. Unabhängig davon, ob die Mutter des Beklagten eine höhere Erwerbsobliegenheit im Verhältnis zum Beklagten treffe, sei hier mit dem tatsächlich von der Mutter erzielten Einkommen zu rechnen. Es könne vorliegend dem Beklagten nicht als "unterhaltsbezogenes Fehlverhalten" zugerechnet werden, dass seine Mutter nicht mehr arbeite.
Im Übrigen legte das OLG bei ihr als so genannten "Familienunterhaltsanspruch" einen Betrag von 246,00 EUR zugrunde und kam zu dem Ergebnis, ihr s...