Entscheidungsstichwort (Thema)
Barunterhaltsanteil des teilzeitbeschäftigten Elternteil eines volljährigen Kindes
Leitsatz (redaktionell)
Bestimmung des Anteils eines teilzeitbeschäftigten Elternteils am Barunterhalt eines volljährigen Kindes, das in dessen Haushalt lebt, wenn sich dieser Elternteil hinsichtlich des notwendigen Selbstbehalts Vorteile aus dem Zusammenleben mit dem neuen Ehegatten anrechnen lassen muss.
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 2, § 1606 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
AG Helmstedt (Urteil vom 08.05.2008; Aktenzeichen 5 F 68/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG Helmstedt vom 8.5.2008 abgeändert.
Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus der Urkunde des Jugendamtes des Landkreises Helmstedt vom 17.1.2001, Reg. Nr. 024/01, wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, an den Beklagten folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:
a) Für die Zeit vom 1.9.2006 bis 30.11.2009 insgesamt 9.988 EUR
und
b) für die Zeit ab 1.12.2009 monatlich 240 EUR.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger 66 % und hat der Beklagte 34 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 35 % und hat der Beklagte 65 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Die Parteien streiten um die Abänderung einer Jugendamtsurkunde, in der der Kläger sich verpflichtet hatte, an den am 8.8.1988 geborenen Beklagten Kindesunterhalt i.H.v. 128 % des Regelbetrages zu zahlen. Der Kläger begehrt Abänderung für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Beklagten ab September 2006.
Der Beklagte, ein nicht ehelicher Sohn des Klägers, besucht derzeit die 13. Klasse des Gymnasiums in Helmstedt. Er lebt im Haushalt seiner Mutter und deren Ehemannes, die ein noch nicht abbezahltes Eigenheim bewohnen. Die Mutter des Beklagten ist mit 30 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt, ihr Ehemann ist Werkstattmeister in einem Autohaus.
Der Kläger ist bei der Volkswagen AG beschäftigt. Er muss für ein weiteres Kind, den im Mai 1994 aus der ersten Ehe des Klägers hervorgegangenen Sohn Chris, Unterhalt leisten. Seitdem Chris im November 2008 von der Kindesmutter in seinen Haushalt gewechselt ist, hat die Mutter für Chris keinen Unterhalt an den Beklagten gezahlt.
Der Kläger hat im August 2007 wieder geheiratet. Seine Ehefrau arbeitet im Geringverdienstbereich.
Die Parteien streiten in erster Linie um die Haftungsanteile, mit denen sich der Kläger und die Mutter des Beklagten an dessen Unterhalt zu beteiligen haben. In diesem Zusammenhang sind insbesondere auf Seiten des Klägers zu berücksichtigende Fahrtkosten und auf Seiten der Mutter des Beklagten zu berücksichtigende Familienunterhaltsansprüche sowie der Umfang von deren Erwerbsobliegenheit streitig.
Das AG hat in dem angefochtenen Urteil die Unterhaltsverpflichtung des Klägers dahin abgeändert, dass er für die Zeit vom 1.9.2006 bis 31.12.2006 monatlich 313 EUR und ab dem 1.1.2008 monatlich 306 EUR statt titulierter 316 EUR monatlich Unterhalt zu zahlen hat. Die weiter gehende Klage, mit der der Kläger eine Absenkung seiner Unterhaltspflicht auf 139 EUR monatlich erstrebt hat, hat das AG abgewiesen.
Wegen der Einzelheiten der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger nach vorangegangenem Prozesskostenhilfeantrag und daraufhin teilweise bewilligter Prozesskostenhilfe rechtzeitig Berufung eingelegt, diese begründet und gleichzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, dem der Senat stattgegeben hat.
Der Kläger hat seine Berufungsanträge dem Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 12.2.2009 angepasst, ist dabei auch dem Rechenweg des Senats gefolgt, tritt aber gleichwohl dessen Argumentation in der Sache zum Teil entgegen.
Er meint, es müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass auch seine erste Ehefrau, die Mutter von Chris, versucht habe, gegen ihn Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Die ARGE SGB II habe ihm im März 2008 die Überleitung eventuell bestehender Unterhaltsansprüche angezeigt.
Außerdem meint der Kläger, die Mutter des Beklagten müsse in größerem Umfang arbeiten, notfalls in zwei 400-Euro-Jobs und auf Seiten des Ehemannes der Mutter des Beklagten könnten nicht die vom AG und auch vom Senat in dem Prozesskostenhilfebeschluss akzeptierten Belastungen (Hauslasten, Bausparbeiträge, Kredit für ein Motorrad und Beiträge zu einer Unfallversicherung) berücksichtigt werden.
Er ist der Ansicht, ihm müsse ein Selbstbehalt von 990 EUR zugebilligt werden.
Wegen der Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit behauptet er, krankheitsbedingt nicht in der Nachtschicht arbeiten zu dürfen, weshalb er dann jede dritte Woche aus dem Wechselschichtrhythmus ausscheide und deshalb für ihn die Beteiligung an regelmäßigen Fahrgemeinschaften nicht möglich sei.
Für die Zeit ab dem 9.8.2009 hat der Kläger die Berufung im Hinblick auf den 21. G...