Leitsatz
Die Parteien waren Eltern dreier Kinder, die nach der Trennung der Eheleute im September 2005 bei dem Vater in dem früheren ehelichen Anwesen lebten und von diesem betreut wurden. Zwei der Kinder waren noch minderjährig. Für diese Kinder machte der Vater Kindesunterhalt gegen die Mutter geltend, die während der Ehe Hausfrau war und sich aus der Ehe gelöst hatte. Sie lebte mit einem neuen Partner zusammen, der als Zollbeamter vollschichtig berufstätig war. Die Mutter litt nach dem von dem AG eingeholten Sachverständigengutachten an einer mittelgradigen Depression, aus der sich eine Einschränkung ihres Leistungsvermögens auf eine tägliche Arbeitsleistung von fünf Stunden ergab. Sie war als Teilzeitkraft mit 20 Wochenstunden beschäftigt.
Der Vater war Soldat der Besoldungsgruppe A 8 und hatte ein monatliches Einkommen von mindestens 2.200,00 EUR. Er nutzte das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Haus und trug hierfür alle anfallenden Zins- und Tilgungslasten sowie die laufenden Unkosten. Eine Nutzungsentschädigung wurde von der Ehefrau nicht gezahlt.
Mit seiner Klage begehrte der Vater 100 % des Regelbetrages für die beiden minderjährigen Kinder ab April 2006. Die Mutter beantragte Klageabweisung im Hinblick auf die fehlende Leistungsfähigkeit.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Kindern einen monatlichen Kindesunterhalt von 64,31 % des Regelbetrages zugesprochen und in seiner Unterhaltsberechnung erzielbares Einkommen von 8,00 EUR brutto wie netto bei 22 Arbeitstagen à 5 Stunden zugrunde gelegt. Bei Berücksichtigung eines wegen Zusammenlebens und Haushaltsführung herabgesetzten Selbstbehalts von 490,00 EUR gelangte das erstinstanzliche Gericht zu einem einsetzbaren verbleibenden Betrag von 346,00 EUR.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legten beide Parteien Berufung ein und verfolgten ihre ursprünglichen Anträge weiter.
Das Rechtsmittel des Ehemannes hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG ging von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und damit nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Kindesmutter aus. Auch nach Zurechnung weiterer zumutbarer Arbeitseinkünfte und einer Haushaltsführung unter Berücksichtigung eines angemessenen Selbstbehalts ständen lediglich 75,00 EUR für den Kindesunterhalt zur Verfügung. Im Übrigen sei ihre Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Zwar sei sie gegenüber den minderjährigen Kindern gem. § 1603 Abs. 2 BGB"erweitert" unterhaltspflichtig. Der betreuende Ehemann erfülle seine Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich gem. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB durch die Leistung von Naturalunterhalt.
Das OLG wies darauf hin, dass die erweiterte Unterhaltspflicht der Mutter ihre Grenzen in der gesundheitsbedingten Einschränkung ihrer Arbeitskraft finde. Deshalb könne nur von dem von ihr erzielten Einkommen ausgegangen werden, das 553,00 EUR monatlich betrage. Nach Abzug 5 % berufsbedingter Aufwendungen verbleibe ein Betrag von 525,00 EUR. Zuzurechnen seien weitere fiktive Einkünfte von 100,00 EUR netto, da die Mutter keine ausreichenden Nachweise über Bemühungen um eine Nebentätigkeit vorgelegt habe. Zu addieren seien ferner 200,00 EUR für die Haushaltsführung aus dem Zusammenleben mit ihrem neuen Partner. Gemäß den Süddeutschen Leitlinien sei ihr an sich ein Selbstbehalt von 650,00 EUR zu belassen. Dies würde jedenfalls dann gelten, wenn die Mutter unter Wahrung ihres angemessenen Selbstbehalts im Verhältnis zu dem Ehemann damit in der Lage wäre, den Kindesunterhalt sicherzustellen. Im vorliegenden Fall sei jedoch der Ehemann als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter i.S.v. § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB neben der Betreuung zum Barunterhalt der Kinder verpflichtet. Dies folge aus dem erheblichen Ungleichgewicht in dem den Eltern verbleibenden Einkommen.
Im Übrigen hielt das OLG es unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB für angebracht, der Mutter im Verhältnis zu der Haftung des betreuenden Vaters einen um 100,00 EUR erhöhten Selbstbehalt, also 750,00 EUR, zu belassen. Dies gebiete die Fairness im Hinblick auf die Dauer der Ehe, die langjährige Kinderbetreuung und die dadurch bedingte Einschränkung eigener beruflicher Entwicklung. Nach Berücksichtigung auch der von der Kindesmutter zur zahlenden Warmmiete ständen noch 75,00 EUR für den Kindesunterhalt zur Verfügung. Eine weitergehende Haftung der Mutter bestehe nicht.
Link zur Entscheidung
OLG Nürnberg, Urteil vom 13.08.2007, 10 UF 329/07