Leitsatz

Selbst bei Zugrundelegung eines verschuldensunabhängigen Aufopferungsanspruchs analog § 14 Nr. 4 WEG stellen vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigungen des Wohnungseigentümers dadurch, daß ein anderer Wohnungseigentümer für sich in erlaubter Ausübung eines Ausbaurechts das Dachgeschoß ausbaut, regelmäßig keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar.

 

Sachverhalt

Ein Wohnungseigentümer baute in Ausnutzung seines Ausbaurechts den Dachboden aus. Aufgrund des damit verbundenen Lärms fühlten sich die Eigentümer der benachbarten Wohnung erheblich gestört und begehren nunmehr Entschädigung für die verursachten Beeinträchtigung.

 

Entscheidung

Ein derartiger Anspruch der Wohnungseigentümer besteht nicht. Aus dem Ausbaurecht des anderen Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft folgt keine Verpflichtung, den Miteigentümern eine Nutzungsausfall oder eine Nutzungsbeeinträchtigung zu ersetzen. Erfolgt der Ausbau auf Kosten des betreffenden Wohnungseigentümers hat er natürlich - und dies verschuldensunabhängig - Schäden zu ersetzen, die am gemeinschaftlichen oder aber am Sondereigentum eingetreten sind. Fühlen sich die Eigentümer hingegen wegen des Baulärms lediglich in ihrem Nutzungsrecht beeinträchtigt, ist ein derartiges "Sich-gestört-fühlen" nicht zu ersetzen.

Anders würde es dann aussehen, wenn die Wohnungseigentümer ihr Sondereigentum infolge der Bauarbeiten gar nicht nutzen könnten, also ein Nutzungsausfall vorläge. Dann könnte von einem ersatzfähigen Vermögensschaden aufgrund beispielsweise anderweitig notwendig gewordener Unterkunft selbstverständlich ausgegangen werden. Ein entsprechender Schaden hätte auch dadurch entstehen können, daß die durch die Baumaßnahmen beeinträchtigten Eigentümer etwa finanzielle Mittel aufgewendet hätten, um die durch die Bauarbeiten verursachten Störungen abzuwehren oder zu beseitigen. Derartige Maßnahmen bzw. Kosten wurden jedoch auch nicht behauptet.

So war für das Gericht schlußendlich noch zu prüfen, ob nicht etwa ein Aufopferungsanspruch analog § 14 Nr. 4 WEG in Frage käme. Sinngemäß regelt diese Vorschrift die Verpflichtung eines jeden Wohnungseigentümers, das Betreten und die Nutzung seines Sondereigentums zu gestatten, soweit dies für Instandhaltungs- oder Instandsetzungmaßnahmen erforderlich ist. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, so hat er den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Grundsätzlich ist eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle möglich, in denen durch Baumaßnahmen am Sondereigentum des beeinträchtigten Wohnungseigentümers ein Substanzschaden eingetreten ist. Bereits aus den oben erwähnten Gesichtspunkten heraus, konnte von einem derartigen Substanzschaden nicht ausgegangen werden, bloße Geräuschbeeinträchtigungen reichen hierfür jedenfalls nicht aus.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 21.01.1998, 24 W 5061/97

Fazit:

Macht also einer der Wohnungseigentümer von einem ihm eingeräumten Ausbaurecht Gebrauch, so sind hiermit notwendigerweise gewisse Nachteile benachbarter Wohnungseigentümer durch die Baumaßnahmen verbunden. Solche sind jedoch zu dulden, soweit es nicht zu Substanzschäden am Sondereigentum oder auch am Gemeinschaftseigentum kommt. Das Ausbaurecht ist dabei grundsätzlich von den Bestimmungen des § 14 Nr. 1 WEG gedeckt. Hiernach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von seinem Sondereigentum nur in einer solchen Weise Gebrauch zu machen, daß hierdurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Ein derartiger Nachteil besteht aber nicht in Lärmbelästigungen aufgrund erlaubter Nutzung.

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