Normenkette

§ 14 Nr. 4 WEG, § 537 BGB, § 823 BGB

 

Kommentar

1. Darf ein Eigentümer gemäß Teilungserklärung-Vereinbarung Dachgeschossräume ausbauen, folgt daraus keine Verpflichtung, anderen Miteigentümern einen Nutzungsausfall oder eine Nutzungsbeeinträchtigung zu ersetzen. Hat hier ein solcher Ausbau "auf eigene Kosten" (des Antragsgegners) zu erfolgen, muss er verschuldensunabhängig lediglich Schäden am Gemeinschaftseigentum und am Sondereigentum anderer Miteigentümer beseitigen (wie auch vorliegend geschehen). Weiter gehende Ansprüche aus schuldhafter Verletzung des Gemeinschaftsverhältnisses oder aus Delikt ( §§ 823, 831 BGB) sind wegen fehlender Pflichtwidrigkeit bzw. Rechtswidrigkeit und auch wegen fehlenden Verschuldens zu verneinen. Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einen ersatzpflichtigen Verzug des Antragsgegners ausgeschlossen und festgestellt hat, dass er insgesamt, wenn auch über einen längeren Zeitraum, die Ausbaumaßnahmen durchgeführt hat, die ihm gestattet waren.

Aber auch bei Annahme eines verschuldensunabhängigen Aufopferungsanspruchs in analoger Anwendung des § 14 Nr. 4 WEG fehlt es an einem insoweit berechtigten Erstattungsanspruch, da ein ersatzfähiger Vermögensschaden auf Antragstellerseite nicht feststellbar sei. Um Substanzverletzungen des Sondereigentums der Antragsteller sei es im vorliegenden Fall nicht gegangen. In der Beeinträchtigung der Möglichkeiten, Wohnungen selbst zu nutzen, könne noch kein ersatzfähiger Vermögensschaden gesehen werden, da eben nicht von totalem Nutzungsausfall, sondern lediglich von Beeinträchtigungen des ungestörten Wohnens gesprochen werden könne.

Selbst wenn nach Entscheidung des Großen Senats des BGH (BGHZ 98, 212 = NJW 87, 50) dem Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache (jedenfalls eines von ihm selbst bewohnten Hauses oder einer Eigentumswohnung) zwar bei vorübergehender Nichtbenutzung ein ersatzfähiger Vermögensschaden zustehe, selbst wenn zusätzliche Kosten nicht entstanden oder Einnahmen nicht entgangen seien, unterscheidet sich dieser vom vorliegenden Fall, da hier gerade kein totaler Nutzungsausfall festzustellen war. Kurzfristige und durch zumutbare Umdispositionen auffangbare Beeinträchtigungen des Gebrauchs seien im Unterschied zu einer vorübergehenden Vorenthaltung des Gebrauchs und anders als der Verlust eines vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts etwa in einem Ferienhaus nicht entschädigungspflichtig (so auch BGH, NJW 93, 1793). Etwas anderes komme nur dann in Betracht, wenn die Störung des Gebrauchs so nachhaltig wäre, dass sie objektiv dem Entzug der Nutzung nahe käme, sich also ein Betroffener bei vernünftiger Betrachtung eine Ersatzwohnung hätte beschaffen dürfen; hier seien allerdings allenfalls einzelne Räume der Antragsteller-Wohnungen durch die Bautätigkeit des Antragsgegners in Mitleidenschaft gezogen worden.

Dass ein Mieter nach § 537 BGB und dann auch ein Wohnungseigentümer, der seine Wohnung vermietet habe, insoweit besser gestellt sei als ein eigennutzender Eigentümer, liege in der hier nach Gesetz in § 537 BGB angeordneten Gewährleistungshaftung begründet, die dann beim Eigentümer zu einem Vermögensschaden etwa in Gestalt einer Mietminderung führe. Bei eigengenutztem Wohnungseigentum bestehe eine derartige Gewährleistungshaftung allerdings nicht, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt kein Vermögensschaden angenommen werden könne.

2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung in der Rechtsbeschwerdeinstanz bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 12.800.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 21.01.1998, 24 W 5061/97)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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