Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vermögensschaden eines Wohnungseigentümers durch Baubeeinträchtigungen. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Selbst bei Zugrundelegung eines verschuldensunabhängigen Aufopferungsanspruches analog § 14 Nr. 4 WEG stellen vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigungen des Wohnungseigentümers dadurch, daß ein anderer Wohnungseigentümer für sich in erlaubter Ausübung eines Ausbaurechts das Dachgeschoß ausbaut, regelmäßig keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 76/97) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 387/93) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten dritter Instanz werden der Wohnungseigentümerin zu 7) zu 6/16 und den Wohnungseigentümern zu 9) als Gesamtschuldnern zu 10/16 auferlegt. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 12.800,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 7) und 9) ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die gemäß § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluß nicht auf.
Zutreffend führt das Landgericht aus, daß die Antragsteller (in dritter Instanz nur noch die Antragsteller zu 7) und 9)) ihre jeweiligen Schadensersatzansprüche auch gemeinsam geltend machen können.
Ohne Rechtsirrtum führt das Landgericht aus, daß aus dem Ausbaurecht des Antragsgegners gemäß Teilungserklärung keine Verpflichtung folgt, den Miteigentümern einen Nutzungsausfall oder eine Nutzungsbeeinträchtigung zu ersetzen. Sofern der Ausbau „auf eigene Kosten” des Antragsgegners zu erfolgen hat, muß der Antragsgegner verschuldensunabhängig lediglich Schäden am Gemeinschaftseigentum und am Sondereigentum anderer Miteigentümer beseitigen, was er auch getan hat.
Rechtsfehlerfrei entnimmt das Landgericht auch der von allen Miteigentümern bis auf den Wohnungseigentümer … unterzeichneten Vereinbarung vom 12. September 1991 jedenfalls keine Erstattungsverpflichtung bezüglich eines Nutzungsausfalles oder einer Nutzungsbeeinträchtigung. Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt den Tatsacheninstanzen. Mit der Rechtsbeschwerde kann die Auslegung nur auf Rechtsfehler geprüft werden, die hier nicht vorliegen.
Rechtlich einwandfrei verneint das Landgericht Ansprüche aus schuldhafter Verletzung des Gemeinschaftsverhältnisses oder aus Delikt (§§ 823, 831 BGB) wegen fehlender Pflichtwidrigkeit bzw. Rechtswidrigkeit und auch wegen fehlenden Verschuldens. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts hält sich der Ausbau mit seinen Nebenwirkungen noch im Rahmen des rechtmäßigen und erlaubten Tuns des Antragsgegners. Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht einen ersatzpflichtigen Verzug des Antragsgegners ausgeschlossen und festgestellt hat, daß er insgesamt – wenn auch über einen längeren Zeitraum – die Ausbaumaßnahmen durchgeführt hat, die ihm gestattet waren. Aber auch bei Annahme eines verschuldensunabhängigen Aufopferungsanspruches in entsprechender Anwendung des § 14 Nr. 4 WEG würde es aus den folgenden Gründen an einem Erstattungsanspruch fehlen.
Denn das Landgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß ein ersatzfähiger Vermögensschaden der Antragsteller nicht feststellbar sei. Substanzverletzungen des Sondereigentums der Antragsteller sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Antragsteller haben auch keinerlei finanzielle Mittel aufgewendet, um die durch die Bauarbeiten verursachten Beeinträchtigungen abzuwehren oder zu beseitigen oder den Belästigungen zu entgehen.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht in der Beeinträchtigung der Möglichkeit, die Eigentumswohnungen selbst zu nutzen, einen ersatzfähigen Vermögensschaden nicht gefunden hat. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts liegt kein totaler Nutzungsausfall vor, sondern lediglich Beeinträchtigungen des ungestörten Wohnens.
Rechtlich einwandfrei legt das Landgericht seiner Beurteilung die Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen BGHZ 98, 212 = NJW 1987, 50, zugrunde, wonach der Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache, jedenfalls eines von ihm selbst bewohnten Hauses (oder Wohnungseigentums) zwar bei vorübergehender Nichtbenutzung ein ersatzfähiger Vermögensschaden zusteht, auch wenn zusätzliche Kosten nicht entstanden oder Einnahmen nicht entgangen sind. Im vorliegenden Fall ist aber hervorzuheben, daß gerade kein totaler Nutzungsausfall festzustellen ist. Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht die hier erhebliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1993, 1793, herangezogen, wo ausgeführt wird, daß kurzfristige und durch zumutbare Umdispositionen auffangbare...