Die Aussagen über den Deckungsschutz basieren auf der Grundlage der von den VHV Versicherungen herausgegebenen Bedingungen aus dem Jahr 2003, da diese Gesellschaft grundsätzlich der einzige deutsche Anbieter dieser Versicherungen ist.
2.1 Baufertigstellungs-Versicherung (BFV)
Deckungsgrundlage sind die Versicherungsbedingungen für die Baufertigstellungs-Versicherung (BFV) der VHV Versicherungen.
2.1.1 Gegenstand der Deckung
Nach § 1 der BFV erstreckt sich der Versicherungsschutz auf das im Versicherungsvertrag bestimmte Bauvorhaben. Im Rahmen der Versicherungsbedingungen wird Versicherungsschutz für die nicht vertragsgerechte Erfüllung von Leistungspflichten des Versicherungsnehmers aus dem Bauvertrag, die auf die Ausführung des Bauvorhabens gerichtet sind, gewährt.
2.1.2 Versicherungsumfang
Nach § 3 der BFV umfasst der Deckungsschutz:
- die Prüfung des Versicherungsfalls,
- die Befriedigung begründeter Fertigstellungsansprüche gegen den Versicherungsnehmer.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, der vor der erstmaligen Aufnahme der Bautätigkeit liegen muss. Er endet mit der Abnahme des Bauvorhabens und der Fertigstellung der im Abnahmeprotokoll aufgeführten, noch unerledigten Restarbeiten, spätestens 3 Monate nach Abnahme.
Im Klartext bedeutet dies:
- Absicherung während der gesamten Bauphase – bis zur Abnahme,
- Schutz des Bauherrn vor den finanziellen Folgen, die durch Insolvenz oder Liquidation des Unternehmers eintreten können.
Deckungszeitraum |
Baubeginn |
Bauausführung |
bis Abnahme |
2.1.3 Entschädigungsleistungen des Versicherers
Gedeckt sind zusätzliche Kosten
Der Versicherer zahlt dem Bauherrn die voraussichtlichen Kosten, die für die Fertigstellung des Bauvorhabens zusätzlich entstehen. Basis der Entschädigungsleistung des Versicherers sind die Höhe der Kosten, die zur Erfüllung des ursprünglichen Bauvertrags entstehen, abzüglich der Teilbeträge des diesem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Bauvertrags, die der Bauherr nach dem Zahlungsplan des Unternehmers noch hätte zahlen müssen (§ 4 BFV). Die Höhe der Entschädigungsleistung wird durch die Höhe der Deckungssumme (max. 20 % der Nettobausumme) begrenzt.
2.1.4 Deckungsausschlüsse
Zu den nicht versicherten Leistungen gehören nach § 5 BFV:
- Folgekosten aufgrund nicht erbrachter Bauvertragsleistungen, wie z.B. Vertragsstrafen, Schadensersatzansprüche, Verzugsschadensleistungen,
- Kosten, die aufgrund nicht vereinbarungsgemäßer Teilzahlungen entstanden sind (z.B. zu frühe Teilzahlung),
- Ansprüche, für die in Bezug auf das Bauvorhaben eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
2.2 Baugewährleistungs-Versicherung (BGV)
Die VHV Versicherungen bieten diese Versicherung auf der Grundlage der "Versicherungsbedingungen für die Baugewährleistungs-Versicherung für Generalübernehmer/Bauträger 2003 (BGV)" an.
2.2.1 Gegenstand der Deckung
Nach § 1 der BGV sind Gegenstand der Deckung gegen den Versicherungsnehmer gerichtete Mängelansprüche aus der Tätigkeit
- als Generalübernehmer, d.h. aus der Gesamtherstellung eines Bauvorhabens, wobei sämtliche übernommenen Bau- und Ausbauleistungen an Subunternehmer vergeben werden oder
- als Bauträger bzw. Erschließungsträger aus der Erstellung eines Bauvorhabens, das der Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung errichtet und das zum Verkauf an Dritte bestimmt ist.
Der Versicherungsschutz umfasst den Schutz vor finanziellen Folgen, die mit Gewährleistungsverpflichtungen für Mängel verbunden sind, die erstmalig nach der Abnahme auftreten, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach der Abnahme.
Deckungszeitraum |
ab Abnahme des Bauwerks |
Nutzungsphase des Bauwerks |
bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen (bis zu 5 Jahre) |
2.2.2 Versicherungsumfang
Die Leistung des Versicherers umfasst:
Für den Fall, dass es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherten und dem Anspruchsteller oder des Rechtsnachfolgers kommt, führt der Versicherer auf seine Kosten den Rechtsstreit im Namen des Versicherten.
2.2.3 Versicherungsleistungen
Selbstkosten, d.h. Wagnis u. Gewinn werden nicht ersetzt
Nach § 4 der BGV bildet die im Versicherungsschein angegebene Deckungssumme die Höchstgrenze für alle Versicherungsfälle, die im Zusammenhang mit dem versicherten Bauvorhaben stehen. Der Versicherer leistet Entschädigung für die Kosten, die aufgewendet werden müssen (Selbstkosten, d.h. Wagnis und Gewinn werden nicht ersetzt), um den Mangel an dem Bauvorhaben zu beseitigen. Eine wertmäßige Begrenzung (Höchstersatzleistung) besteht für
- Schadenssuchkosten in Höhe von 30.000 EUR,
- optische Mängel in Höhe von 30.000 EUR.
Sowiesokosten werden nicht erstattet
Nicht erstattet w...