1 Zusammenfassung
Baufertigstellungs-Versicherung
Schon während der Bauphase bestehen für den Bauherrn erhebliche Risiken, wenn durch eine mögliche Insolvenz des Bauträgers, Generalübernehmers oder Bauunternehmers die Fertigstellung des Bauvorhabens gefährdet ist. Die Baufertigstellungs-Versicherung sichert dem Bauherrn die Fertigstellung seines Bauvorhabens ohne Mehrkosten zum vereinbarten Preis zu. Während die Baufertigstellungs-Versicherung Deckungsschutz für die Zeit vom Baubeginn bis zur Abnahme gewährt, deckt die Baugewährleistungs-Versicherung die Zeit ab der Bauabnahme bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen ab.
Verpflichtungen aus Gewährleistung
Verpflichtungen aus der Gewährleistung sind für Bauunternehmen von erheblicher Tragweite. Dafür müssen normalerweise Rückstellungen gebildet werden. Durch den Abschluss einer Baugewährleistungs-Versicherung werden dem Unternehmer Rückstellungen dafür erspart, was im Hinblick auf die Liquidität und die Wettbewerbssituation des Unternehmens von großer Bedeutung ist. Abgesichert werden Mängel, die nach Abnahme des Bauvorhabens erstmals auftreten. Versicherungsschutz besteht für den vertraglich vereinbarten Gewährleistungszeitraum – maximal für fünf Jahre.
Aber auch der Bauherr profitiert von der Erstattungszusage des Versicherers über die berechtigten Nachbesserungskosten. Der Bauherr kann dadurch sicher sein, dass während der gesamten Gewährleistungsphase ausreichende Mittel für die Nachbesserungsarbeiten zur Verfügung stehen.
Direkter Anspruch des Bauherrn durch Zertifikat
Beim Abschluss der Versicherungen wird der direkte Anspruch des Bauherrn gegenüber dem Versicherer in einem Zertifikat dokumentiert. Das Bestehen einer Baugewährleistungs-Versicherung ist auch Voraussetzung für den Abschluss einer Baufertigstellungs-Versicherung.
2 Bedingungen
Die Aussagen über den Deckungsschutz basieren auf der Grundlage der von den VHV Versicherungen herausgegebenen Bedingungen aus dem Jahr 2003, da diese Gesellschaft grundsätzlich der einzige deutsche Anbieter dieser Versicherungen ist.
2.1 Baufertigstellungs-Versicherung (BFV)
Deckungsgrundlage sind die Versicherungsbedingungen für die Baufertigstellungs-Versicherung (BFV) der VHV Versicherungen.
2.1.1 Gegenstand der Deckung
Nach § 1 der BFV erstreckt sich der Versicherungsschutz auf das im Versicherungsvertrag bestimmte Bauvorhaben. Im Rahmen der Versicherungsbedingungen wird Versicherungsschutz für die nicht vertragsgerechte Erfüllung von Leistungspflichten des Versicherungsnehmers aus dem Bauvertrag, die auf die Ausführung des Bauvorhabens gerichtet sind, gewährt.
2.1.2 Versicherungsumfang
Nach § 3 der BFV umfasst der Deckungsschutz:
- die Prüfung des Versicherungsfalls,
- die Befriedigung begründeter Fertigstellungsansprüche gegen den Versicherungsnehmer.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, der vor der erstmaligen Aufnahme der Bautätigkeit liegen muss. Er endet mit der Abnahme des Bauvorhabens und der Fertigstellung der im Abnahmeprotokoll aufgeführten, noch unerledigten Restarbeiten, spätestens 3 Monate nach Abnahme.
Im Klartext bedeutet dies:
- Absicherung während der gesamten Bauphase – bis zur Abnahme,
- Schutz des Bauherrn vor den finanziellen Folgen, die durch Insolvenz oder Liquidation des Unternehmers eintreten können.
Deckungszeitraum |
Baubeginn |
Bauausführung |
bis Abnahme |
2.1.3 Entschädigungsleistungen des Versicherers
Gedeckt sind zusätzliche Kosten
Der Versicherer zahlt dem Bauherrn die voraussichtlichen Kosten, die für die Fertigstellung des Bauvorhabens zusätzlich entstehen. Basis der Entschädigungsleistung des Versicherers sind die Höhe der Kosten, die zur Erfüllung des ursprünglichen Bauvertrags entstehen, abzüglich der Teilbeträge des diesem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Bauvertrags, die der Bauherr nach dem Zahlungsplan des Unternehmers noch hätte zahlen müssen (§ 4 BFV). Die Höhe der Entschädigungsleistung wird durch die Höhe der Deckungssumme (max. 20 % der Nettobausumme) begrenzt.
2.1.4 Deckungsausschlüsse
Zu den nicht versicherten Leistungen gehören nach § 5 BFV:
- Folgekosten aufgrund nicht erbrachter Bauvertragsleistungen, wie z.B. Vertragsstrafen, Schadensersatzansprüche, Verzugsschadensleistungen,
- Kosten, die aufgrund nicht vereinbarungsgemäßer Teilzahlungen entstanden sind (z.B. zu frühe Teilzahlung),
- Ansprüche, für die in Bezug auf das Bauvorhaben eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
2.2 Baugewährleistungs-Versicherung (BGV)
Die VHV Versicherungen bieten diese Versicherung auf der Grundlage der "Versicherungsbedingungen für die Baugewährleistungs-Versicherung für Generalübernehmer/Bauträger 2003 (BGV)" an.
2.2.1 Gegenstand der Deckung
Nach § 1 der BGV sind Gegenstand der Deckung gegen den Versicherungsnehmer gerichtete Mängelansprüche aus der Tätigkeit
- als Generalübernehmer, d.h. aus der Gesamtherstellung eines Bauvorhabens, wobei sämtliche übernommenen Bau- und Ausbauleistungen an Subunternehmer vergeben werden oder
- als Bauträger bzw. Erschließungsträger aus der Erstellung eines Bauvorhabens, das der Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung errichtet und das zum Verkauf an Dritte bestimmt ist.
Der Versicherungsschutz umfasst den Schutz vor finanziellen Folgen, die mit Gewährleistu...