Nach § 1 der BGV sind Gegenstand der Deckung gegen den Versicherungsnehmer gerichtete Mängelansprüche aus der Tätigkeit

  • als Generalübernehmer, d.h. aus der Gesamtherstellung eines Bauvorhabens, wobei sämtliche übernommenen Bau- und Ausbauleistungen an Subunternehmer vergeben werden oder
  • als Bauträger bzw. Erschließungsträger aus der Erstellung eines Bauvorhabens, das der Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung errichtet und das zum Verkauf an Dritte bestimmt ist.

Der Versicherungsschutz umfasst den Schutz vor finanziellen Folgen, die mit Gewährleistungsverpflichtungen für Mängel verbunden sind, die erstmalig nach der Abnahme auftreten, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach der Abnahme.

 
Deckungszeitraum
ab Abnahme des Bauwerks Nutzungsphase des Bauwerks bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen (bis zu 5 Jahre)

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