Leitsatz

  • Wand- und Deckendurchbruch zwischen Haupt- und Nebengebäude als nachteilige bauliche Veränderung

    Änderung eines bestandskräftigen Beschlusses durch Zweitbeschluss nur, wenn beide Beschlüsse denselben Gegenstand betreffen

    Beschwerdefrist beginnt nur mit Verkündung sofort zu laufen, wenn der Entscheidungssatz einschließlich der vollständigen Gründe mündlich bekannt gemacht und zu Gerichtsprotokoll genommen wird

 

Normenkette

§ 22 WEG, § 45 WEG, § 16 Abs. 3 FGG, § 22 Abs. 1 FGG, § 165 ZPO, § 212a ZPO

 

Kommentar

1. Der hier von einem Eigentümer beabsichtigte Wanddurchbruch zwischen dem Haupt- und Nebengebäude einschließlich der erforderlichen Eingriffe in die Decke des Heizungskellers (aufgrund eines bestehenden Höhenunterschiedes beider Gebäude) stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Eigentümer bedarf; es handelt sich hier um einen schwerwiegenden Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. auch BayObLGZ 90, 120/122).

2. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss kann nur dann unter einschränkenden Voraussetzungen durch einen Zweitbeschluss abgeändert werden, wenn die beiden Beschlüsse denselben Gegenstand betreffen. Ein früherer bestandskräftiger Beschluss gestattete hier lediglich einen schlichten Wanddurchbruch, nicht aber erforderliche weitreichende Eingriffe in die Decke des Heizungskellers. Zum Zeitpunkt der früheren Beschlussfassung waren den Beteiligten die Eingriffe in die Decke des Heizungskellers nicht bekannt. Gestattet war nur ein Wanddurchbruch, nicht aber auch ein Deckendurchbruch.

Die sich aus einem Protokoll ergebenden Begleitumstände können unabhängig von der Frage, ob Eigentümerbeschlüsse nur nach objektiven Maßstäben ausgelegt werden dürfen (strittig, vgl. BayObLG, WM 92, 641; OLG Stuttgart, WM 91, 414/415; KG Berlin, ZMR 96, 279/280), in jedem Fall bei der Auslegung berücksichtigt werden (BayObLG, WM 92, 641/642). Da vorliegend die beiden Beschlüsse nicht denselben Gegenstand betrafen, musste auch nicht näher auf die Frage eingegangen werden, unter welchen Voraussetzungen ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss durch einen späteren, sog. Zweitbeschluss abgeändert werden kann (vgl. hierzu BGHZ 113, 197; BayObLGZ 94, 339; BayObLG, WM 96, 372).

3. Die Frist zur Einlegung der sofortigen (weiteren) Beschwerde wird durch eine Verkündung der angefochtenen Entscheidung zu Gerichtsprotokoll nur dann in Gang gesetzt, wenn der Entscheidungssatz einschließlich der vollständgen Gründe mündlich bekannt gemacht und zu Protokoll genommen wird; dass dies geschehen ist, muss sich aus dem Gerichtsprotokoll ergeben (vgl. § 16 Abs. 3, § 22 Abs. 1 FGG, § 165 ZPO, ebenso BayObLGZ 88, 436; WE 90, 140; 91, 290; OLG Düsseldorf, NJW-RR 95, 977; OLG Saarbrücken, FGPrax 95, 251). Maßgebend war im vorliegenden Fall die förmliche Zustellung der Entscheidung an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerseite gem. § 212a ZPO.

4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren (aufgrund der unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen) bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 20.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 05.02.1998, 2Z BR 147/97)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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