Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein.
Fakten:
Vorliegend handelt es sich um eine aus zwei Haushällten bestehende Wohnungseigentumsanlage. Die Gemeinschaftsordnung enthält die Bestimmung, dass die beiden Wohneinheiten und die ihnen zugeordneten Sondernutzungsflächen … wie selbstständige Grundstücke zu behandeln seien. Jedem Wohnungseigentümer sei nur ein solcher Gebrauch seines Sondereigentums und der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teile des gemeinschaftlichen Eigentums untersagt, dem ein anderer Eigentümer als Nachbar widersprechen könnte, wäre das Grundstück real so geteilt, wie die Sondernutzungsrechte abgegrenzt sind. Konkret streiten die beiden Eigentümer über den Rückschnitt von Thujenhecken. Die Pflanzen sind von der angrenzenden Sondernutzungsfläche weniger als 2 m entfernt und haben eine Höhe von zirka 7,6 m erreicht. Der auf Rückschnitt in Anspruch genommene Eigentümer verteidigt sich im Wesentlichen damit, er sei lediglich Zustandsstörer, da er die Hecken nicht angepflanzt habe und somit zu deren Rückschnitt nicht verpflichtet sei.
Nach Auffassung des BGH kann jedoch durchaus auch der Zustandsstörer zur Beseitigung einer ihm zurechenbaren Störung verpflichtet sein. Dies setzt allerdings voraus, dass er nicht nur tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Störung zu beseitigen, sondern zudem, dass die Störung durch seinen maßgebenden Willen zumindest aufrechterhalten wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Mieter einer Wohnung auf Beseitigung eines das Eigentum eines Dritten beeinträchtigenden Zustands in Anspruch genommen wird, der auf das Handeln des Eigentümers zurückzuführen ist. Vorliegend befindet sich der Eigentümer nicht in einer Situation, die der des Mieters im Beispielsfall vergleichbar wäre. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass die Aufrechterhaltung der von der Hecke ausgehenden Störung hier allein auf dem maßgebenden Willen des Eigentümers beruht und dieser nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich zur Beseitigung der Störung in der Lage ist. Zwar sind die Pflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit Gemeinschaftseigentum geworden. Jedoch ergibt sich die Befugnis zur Kürzung schon aus der Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Eigentümer möglichst so zu stellen sind, wie sie bei einer Realteilung stünden.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 4.3.2010 – V ZB 130/09
Fazit:
Mit dieser Entscheidung bekräftigt der BGH seine Rechtsprechung aus den Jahren 2007 und 2008.