Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine bauliche Veränderung handelt, der ein bestandskräftiger Mehrheitsbeschluss zugrunde liegt oder aber ein entsprechender Mehrheitsbeschluss noch nicht bestandskräftig ist oder aber ggf. eine bauliche Veränderung seitens eines Wohnungseigentümers eigenmächtig durchgeführt wurde. Soweit die bauliche Veränderung auf einem bestandskräftigen Eigentümerbeschluss beruht, kann deren Beseitigung grundsätzlich nicht mehr verlangt werden. Ist der Beschluss noch nicht bestandskräftig, so ist er anzufechten, soweit die Beseitigung der baulichen Veränderung begehrt wird. Bei eigenmächtig durchgeführten baulichen Veränderungen ist ein entsprechender Beseitigungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.

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