Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 12 FGG, § 286 ZPO

 

Kommentar

1. Ein Eigentümer hatte eigenmächtig auf dem Flachdach unmittelbar über seiner Wohnung eine 2,20 m hohe Funkantenne aufgestellt, diese mit dem Blitzableiter und mit einem dunklen Kabel über die Attika und durch ein Bohrloch in der Außenwand mit seiner Wohnung verbunden. Die Antenne war an einem eisernen Gestell montiert, dessen 4 Arme auf dem Boden mit Steinplatten beschwert wurden.

2. Die Gefahr, dass die Duldung der von einem Wohnungseigentümer solchermaßen vorgenommenen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums zu weiteren, das Erscheinungsbild der Wohnanlage stärker umgestaltenden Maßnahmen anderer Wohnungseigentümer führen könnte, kann für sich allein die Feststellung nicht ersetzen, dass eine konkrete bauliche Veränderung zu einer nicht ganz unerheblich nachteiligen Veränderung des optischen Erscheinungsbildes der Wohnanlage geführt haben könnte; dies kann aber im Rahmen einer etwa vorzunehmenden Interessenabwägung als zusätzliches Argument Bedeutung haben (vgl. zur Anbringung von Parabolantennen auf Balkonen BayObLG, Beschluss vom 29. 1. 1999, Az.: 2Z BR 135/98= NZM 99, 423). Die Gefahr einer "Nachahmung" bei einer Funkantenne dürfte allerdings wesentlich geringer einzuschätzen sein, als bei einer Parabolantenne. Ob vorliegend die Antenne überhaupt von außen sichtbar ist und ob sie den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage in nicht ganz unerheblichem Maße nachteilig verändert, muss das LG neuerlich überprüfen, sicher nicht ohne Einnahme eines Augenscheins ( § 15 Abs. 1 FGG; § 372 ZPO). Was die Frage einer sicheren Befestigung der Antenne betrifft, wird dies auch nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden können, wenn das Gericht nicht seine eigene Sachkunde in diesem Punkt im Einzelnen darlegt (vgl. BayObLG, WE 95, 159; WE 96, 473).

3. Aus diesem Grund musste die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung (auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens) an das LG zurückverwiesen werden bei Geschäftswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz von 4.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.08.1999, 2Z BR 39/99= ZMR 12/1999, 837)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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