Leitsatz

Die Installation einer Satellitenantenne kann ein Nachteil i. S. d. § 14 Nr. 1 WEG sein. Dieser ist nur dann gegeben, wenn die bauliche Veränderung zu einer nicht ganz unerheblichen konkreten und objektiven Beeinträchtigung führt; hierfür kann auch eine optische Veränderung des Gesamteindrucks der Wohnanlage genügen. Die Veränderung muss sich jedoch objektiv nachteilig auf das optische Bild der Anlage auswirken.

 

Fakten:

Das Recht eines Wohnungseigentümers auf Informationsfreiheit ist jedenfalls grundsätzlich bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob etwaige mit der Installation einer Satellitenantenne verbunden Nachteile von anderen Wohnungseigentümern hinzunehmen sind. Im Fall der Rechtswidrigkeit einer baulichen Veränderung haben die Wohnungseigentümer, die diese herbeigeführt haben, jedenfalls keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Wohnungseigentümern - etwa solchen, die ebenfalls eine Parabolantenne installiert haben -, weil es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 02.09.2004, 2 W 93/04

Fazit:

Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass ein Wohnungseigentümer die äußere Gestalt des Bauwerks nicht ohne Zustimmung des Verwalters verändern darf, so bedeutet dies, dass § 22 Abs. 1 WEG hier weiterhin gelten soll und die Verwalterzustimmung nur als zusätzliches Erfordernis vorgesehen ist, um die Einhaltung des § 22 Abs. 1 WEG zu gewährleisten. Unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 WEG hat der Verwalter die Zustimmung zu erteilen. Die anderen Wohnungseigentümer sind in diesem Fall daran gehindert, sich zur Begründung eines Beseitigungsverlangens auf das Fehlen der Zustimmung zu berufen.

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