Entscheidungsstichwort (Thema)
Installation einer Satellitenantenne ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer
Leitsatz (amtlich)
1. Die Installation einer Satellitenantenne kann ein Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG sein. Dieser ist nur dann gegeben, wenn die bauliche Veränderung zu einer nicht ganz unerheblichen konkreten und objektiven Beeinträchtigung führt; hierfür kann auch eine optische Veränderung des Gesamteindrucks der Wohnanlage genügen. Die Veränderung muss sich jedoch objektiv nachteilig auf das optische Bild der Anlage auswirken.
2. Die Frage einer optischen Beeinträchtigung lässt sich in aller Regel nicht ohne einen vor Ort gewonnenen Eindruck von der Wohnanlage beurteilen.
3. Das Recht eines Wohnungseigentümers auf Informationsfreiheit ist grundsätzlich bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob etwaige mit der Installation einer Satellitenantenne verbunden Nachteile von anderen Wohnungseigentümern hinzunehmen sind.
4. Im Falle der Rechtswidrigkeit einer baulichen Veränderung haben die Wohnungseigentümer, die diese herbeigeführt haben, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Wohnungseigentümern, weil es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt.
5. Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass ein Wohnungseigentümer die äußere Gestalt des Bauwerks nicht ohne Zustimmung des Verwalters verändern darf, so bedeutet dies, dass § 22 Abs. 1 WEG hier weiterhin gelten soll und die Verwalterzustimmung nur als zusätzliches Erfordernis vorgesehen ist, um die Einhaltung des § 22 Abs. 1 WEG zu gewährleisten. Unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 WEG hat der Verwalter die Zustimmung zu erteilen. Die anderen Wohnungseigentümer sind in diesem Fall daran gehindert, sich zur Begründung eines Beseitigungsverlangens auf das Fehlen der Zustimmung zu berufen.
Normenkette
WEG § 14 Nrn. 1, 3, § 22 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Beschluss vom 14.04.2004; Aktenzeichen 1 T 211/03) |
AG Itzehoe (Aktenzeichen 32-II 22/03) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das LG zurückverwiesen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage B. in O. Der Beteiligte zu 3) ist der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 4 Gebäudekomplexen (Block A-D). Die Beteiligten zu 2) sind Eigentümer der Wohnung Nr. 15 im Block D. Am 14.4.2003 installierten sie an der südlichen Giebelwand des Blocks D eine Halterung für eine Satellitenantenne. Nach § 4b der für die Wohnungseigentümergemeinschaft maßgebenden Teilungserklärung (Bl. 81 d.A.) darf ein Wohnungseigentümer "die äußere Gestalt des Bauwerks und seine im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Bestandteile - insb. die Farbe des außerhalb des Sondereigentums sichtbaren Anstrichs - nicht ohne Zustimmung des Verwalters ändern". Der Beteiligte zu 3) forderte die Beteiligten zu 2) mehrfach auf, die ohne die Zustimmung der Beteiligten zu 1) und 3) installierte Halterung für die Satellitenantenne zu entfernen. Als die Beteiligten zu 2) darauf untätig blieben, hat der Beteiligte zu 3) aufgrund entsprechenden Ermächtigungsbeschlusses der Eigentümerversammlung vom 8.5.2003 beim AG im Namen der Beteiligten zu 1) u.a. beantragt, die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, die Halterung für die Satellitenantenne an der südlichen Giebelwand des Blocks D fachgerecht zu entfernen und das Mauerwerk so herzurichten, dass es keine baulichen Mängel mehr aufweist. Diesem Antrag hat das AG mit Beschl. v. 5.12.2003 stattgegeben und die weiteren Anträge zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung über die Satellitenantenne haben die Beteiligten zu 2) fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Erstbeschwerdeverfahrens beschloss die Eigentümerversammlung am 5.2.2004 zu Tagesordnungspunkt 11., den von den Beteiligten zu 2) zwischenzeitlich gestellten Antrag auf Zustimmung zur Installation der Satellitenantenne an der südlichen Giebelwand des Blocks D abzulehnen und ihnen stattdessen drei Alternativstandorte vorzuschlagen. Mit Beschl. v. 14.4.2004 hat das LG die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungen des Amts- und LG wird auf die Beschlüsse vom 5.12.2003 (Bl. 98-100 d.A.) und 14.4.2004 (Bl. 142-145 d.A.) Bezug genommen. Gegen den Beschluss des LG haben die Beteiligten zu 2) form- und fristgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II. Die gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen ist. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das LG hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 12 FGG).
Ein Anspru...