Bauliche Veränderungen in der Mietsache (z. B. Einziehen oder Entfernen von Zwischenwänden, Erstellen von Mauerdurchbrüchen, Einbau einer Etagenheizung) darf der Mieter grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters durchführen. Ausgenommen sind Veränderungen geringfügiger Art im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass der Vermieter dem Wohnungsmieter nicht ohne triftige, sachbezogene Gründe Maßnahmen verbieten darf, die dem Mieter die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung als Mittelpunkt seines Lebens verbessern (so bereits BVerfG, Beschluss v. 26.5.1993, 1 BvR 208/93, NJW 1993 S. 2035). Im Rahmen eines solchen vertragsgemäßen Gebrauchs liegen daher solche Maßnahmen, die rückgängig gemacht werden können, keinen Eingriff in die bauliche Substanz darstellen, die Einheitlichkeit der Wohnanlage nicht beeinträchtigen und keine nachteiligen Folgewirkungen z. B. auf die Mitbewohner des Anwesens haben, wie z. B. das Anbringen neuer Fußleisten, Montage von zusätzlichen Steckdosen, Erstellen eines Internetzugangs oder auch das Setzen von Dübeln in angemessenem Umfang. Uneinheitlich ist die Rechtsprechung zur Frage, ob der Mieter Anspruch auf Genehmigung der Montage eines Katzennetzes auf seinem Balkon hat.

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