Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Die Beschränkung auf den zweiten Teil des Beschlusses, also den Umlageschlüssel, sei nicht zu beanstanden. Denn die Beschlussteile könnten getrennt werden. Beim ersten Teil gehe es um die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG. Beim zweiten Teil gehe es hingegen um die Kosten.

Diese Regelung widerspreche § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG. Danach habe jeder Wohnungseigentümer Kosten nach dem Verhältnis seiner Anteile (Miteigentumsanteile) zu tragen. Diese Kostenregelung gelte auch im Rahmen der Kostenverteilung einer baulichen Veränderung i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG. Eine Verteilung der Kosten zu gleichen Teilen widerspreche dieser Regelung. B könne sich auch nicht auf § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG berufen. Es sei nicht erkennbar, dass die Wohnungseigentümer überhaupt an eine abweichende Verteilung der Kosten i. S. d. § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG gedacht hätten. Außerdem sei eine Verteilung der Kosten abweichend zum gesetzlichen Regelfall nicht ausdrücklich beschlossen worden. Zwar habe B gute Gründe vorgetragen, warum eine Verteilung der Kosten auf alle Nutzer der Wallboxen zu gleichen Teilen angemessen sei und von der Verteilung der Kosten auf die Nutzer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen abgewichen werden könne. Jedoch ergebe sich eine derartige Begründung nicht aus der Niederschrift. Danach wollten die Wohnungseigentümer formal nicht entgegen der gesetzlichen Regelung entscheiden. Die Niederschrift lege nahe, dass die Wohnungseigentümer meinten, eine Kostenverteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz sei eine solche zu gleichen Teilen.

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