Die Berufung hat Erfolg! Zwar könne jeder Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG einen Beschluss über das "Ob" privilegierter baulicher Veränderungen verlangen. Er habe aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Durchführung. Darüber entschieden gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG die Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung.
Nach ihrem Ermessen könnten die Wohnungseigentümer Bedingungen und Auflagen für die Durchführung mitbeschließen, wobei das Gesetz aufgrund der Vielgestaltigkeit der denkbaren Fälle keine Vorgaben machte. Im Fall genügten die Auflagen nicht. Der Beschluss knüpfe die Gestattung der Installation einer elektrischen Ladestation mit der zweiten vorgesehenen Auflage lediglich an die "Vorlage eines aussagefähigen Angebots eines Fachbetriebes". Die mit dem Beschluss erfolgte Gestattung beziehe sich demzufolge nicht auf ein im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits vorliegendes Angebot.
Abgesehen von der Umschreibung "elektrische Ladestation (unter 11 kW)" seien auch weder die gestattete Ladeeinrichtung, beispielsweise durch Angabe von Hersteller und Typbezeichnung, noch die notwendigen Maßnahmen zur Anschlussverlegung, etwa der Ort von Kernbohrungen und Leitungsverlegungen, näher bezeichnet, sondern mangels Regelung scheinbar dem bauwilligen Eigentümer überlassen worden.
Zugleich sei ein Prüf- und Genehmigungsvorbehalt für die Verwaltung vorgesehen worden, die Kriterien zur Überprüfung aber hinreichend klar vorgegeben worden. Zwar sei die "Vorlage eines aussagefähigen Angebots eines Fachbetriebes" gefordert worden. Nach § 13 NAV bedürfe es aber der Eintragung des Elektroinstallateurs in das Verzeichnis der Bundesnetzagentur. Es sei aber weder dargetan noch ersichtlich, dass dies den Eigentümern bei Beschlussfassung bekannt, von diesen auch gewollt gewesen und von der Hausverwaltung als zu beachtende Maßgabe für das vorzulegende Angebot anerkannt worden sei.
Ferner sei auch keine Regelung getroffen worden, dass bzw. ob das Angebot über die gestattete Installation der Ladestation auch deren regelmäßige Wartung durch einen Fachbetrieb umfassen müsse. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Eigentümer hiervon im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung bei Beschlussfassung absehen oder die Verantwortung bei der Gemeinschaft belassen wollten, zumal jedenfalls die Wallbox im Eigentum des bauwilligen Eigentümers stehe und auch deren regelmäßige Wartung zum Ausschluss von Gefahren notwendig erscheine.
Maßgeblich komme hinzu, dass der Beschluss sich auch nicht zu Fragen des Versicherungsschutzes verhalte und auch nicht ersichtlich sei, dass die Eigentümer sich hiermit vor Beschlussfassung auseinandergesetzt und ihr Ermessen ausgeübt hätten. Die Eigentümer müssten sich zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Ermessens zumindest der insoweit relevanten Gesichtspunkte gewahr sein, da andernfalls ein Ermessensnichtgebrauch und damit ein Anfechtungsgrund gegeben sei.