Das LG meint, B müsse nach § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 20 WEG zurückbauen! Zwar habe K zunächst nur allgemein einen Rückbau verlangt. Das sei unzureichend. Mittlerweile habe K aber ihren Klageantrag dahingehend präzisiert, wie der Zustand nach dem Rückbau der unzulässigen Baumaßnahmen auszusehen habe. Dass sie B zu einem Punkt eine Wahlmöglichkeit für die Erfüllung ermögliche, führe nicht zu einer Unbestimmtheit.
K habe einen Anspruch auf Rückbau in den Zustand, der vor dem Umbau bestanden habe. Es stehe ihr frei, hierauf zu verzichten und B eine anderweitige Ausführungsart zu ermöglichen. B habe hierdurch eine Wahl zwischen den genannten Ausführungsarten. Durch den Umbau habe B den Spitzboden, der nicht Teil seines Sondereigentums sei, in seine Wohnung baulich eingegliedert. Verbunden hiermit sei, dass die Wohnung nunmehr nicht mehr der Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Teilungserklärung entspreche. Diese Umbaumaßnahmen stellten eine bauliche Veränderung dar, die dazu führe, dass die Rechte der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Das Interesse des B, den Wohnraum zu vergrößern, rechtfertige die Maßnahmen nicht.
Ob der Verwalter den Umbauarbeiten zugestimmt habe, sei unerheblich. Zwar bedürften Veränderungen an und im Wohnungseigentum nach der Gemeinschaftsordnung der schriftlichen Einwilligung des Verwalters, soweit dadurch die im gemeinschaftlichen Eigentum oder die im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Bestandteile der Wohnanlage berührt werden. Bauliche Veränderungen, durch die die Rechte von anderen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, bedürften gem. § 20 Abs. 1, 3 WEG aber auch einer Gestattung durch Beschluss. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Regelung in der Gemeinschaftsordnung das Gesetz abbedungen werden sollte. Eine ausdrückliche Regelung, dass es keiner Zustimmung der Wohnungseigentümer bedürfe, findet sich nicht. Auch heiße es in der Gemeinschaftsordnung nicht, die Zustimmung des Verwalters sei "ausschließlich" oder "nur" die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist. Im Zweifel sei somit davon auszugehen, dass die Zustimmung des Verwalters zusätzlich zu der Zustimmung der Wohnungseigentümer notwendig sei.
Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Kenntnis des Verwalters von den Umbaumaßnahmen führe nicht zu einem Verjährungsbeginn. Diese Kenntnis sei bis zum 1.12.2020 den Wohnungseigentümern nicht zuzurechnen gewesen.