Die Berufung hat keinen Erfolg! Es gehe zwar nicht um eine grundlegende Umgestaltung. Der Beschluss verstoße aber gegen die Gemeinschaftsordnung. Diese sei auch weiter anwendbar. Die in § 47 Satz 2 WEG getroffene Vermutung, wonach in der Regel abweichende Altvereinbarungen der Anwendung des WEMoG nicht entgegenstünden, sei widerlegt. Stehe eine Altvereinbarung aufgrund einer Gesetzesänderung formal im Widerspruch zur aktuellen Gesetzeslage, sei nämlich auszulegen, ob die Wohnungseigentümer von den Vorschriften des aktuellen WEG abweichen wollten oder die Vereinbarung – auch ohne dynamische Verweisung – auf die Vorschriften des WEG in ihrer jeweils aktuellen Fassung Bezug nehmen wollten (Hinweis auf LG München I, Urteil v. 21.12.2022, 1 S 5647/22, juris Rn. 53). Nach Ansicht der Kammer sei Ersteres der Fall. Die Gemeinschaftsordnung bestimme für die Gartenflächen, dass diese ausschließlich der Anlage von Ziergärten dienen dürften. Die Errichtung von Baulichkeiten jeglicher Art sei ausgeschlossen worden. Unter Berücksichtigung der weiteren Regelung, nach der für bauliche Veränderungen und Aufwendungen § 22 WEG a. F. anwendbar sei, ergebe sich durch Auslegung der abweichende Wille der Wohnungseigentümer ("Versteinerungswille"), dass für die Gartenflächen keine Baulichkeiten beschlossen werden könnten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge