Zu Frage 1 ist das Gericht der Ansicht, die Abdichtungsebenen im Fußbodenbereich der Whirlpoolanlagen bzw. Duschbereiche im Bereich des Sondereigentums stünden nach § 5 Abs. 2 WEG im gemeinschaftlichen Eigentum. Ihre Aufgabe sei es nämlich, Feuchtigkeitsschäden am Bauwerk durch eindringendes Wasser zu verhindern. Damit seien sie i. S. v. § 5 Abs. 2 WEG für die Sicherheit des Gebäudes erforderlich (Hinweis auf BGH, Urteil v. 25.1.2001, VII ZR 193/99; OLG Düsseldorf, Urteil v. 9.11.2018, I-22 U 91/14; BayObLG, Beschluss v. 27.4.2000, 2Z BR 7/00).

Zu Frage 2 meint die Kammer, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei berechtigt, mit dem Verwalter Pflichten zu vereinbaren, die über die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben hinausgehen (Hinweis auf OLG Hamm, Beschluss v. 19.10.2000, 15 W 133/00). Dem Verwalter könne daher eine zusätzliche Vergütung für die Überwachung von Baumaßnahmen gewährt werden, die über die Pflicht nach § 27 Abs. 1 WEG, einen Bau zu beaufsichtigen, hinausgehe (Hinweis u. a. auf BGH, Urteil v. 5.7.2019, V ZR 278/17; BGH, Urteil v. 18.2.2011, V ZR 197/10 und OLG Köln, Beschluss v. 19.3.2001, 16 Wx 35/00).

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