Normenkette

§ 21 Abs. 3, 5 Nr. 2 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 23 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

1. Wurde die Durchführung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums wirksam und bindend beschlossen (Sanierung einer mangelhaft gewordenen Betonfassade mit nachträglicher Anbringung eines mehrlagigen Verputzes), so stellt die Festlegung der näheren Einzelheiten in einem zeitlich nachfolgenden Beschluss (also die Entscheidung über die Frage des "wie": Grob- oder Feinputzstruktur) eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.

2. Wenn eine ordnungsgemäße Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums eine bauliche Veränderung bedingt (zu ergänzen wohl: aufgrund technischer Notwendigkeit), kann diese mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Allstimmige Zustimmung bei baulichen Veränderungen muss nur dann gegeben sein, wenn die Veränderung "über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums" hinausgeht und alle Wohnungseigentümer "über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus" beeinträchtigen würde.

3. Beschließen i. ü. Eigentümer eine bauliche Veränderung, ohne dass die erforderliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorliegt, so ist der Beschluss anfechtbar, aber nicht nichtig (Abdingbarkeit des § 22 Abs. 1 WEG nach h. R. M.).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 16.03.1988, BReg 2 Z 149/87)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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