Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Bauliche Veränderung und ordnungsgemäße Instandsetzung bei Sanierung einer Betonfassade
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 503/86) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 2426/87) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 19. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Außenmauern und sonstige Fassadenteile aus Sichtbeton-Fertigteilen bestehen. Als sich an den Betonflächen Rostflecken, Betonabplatzungen und Risse zeigten, befaßten sich seit Frühjahr 1985 mehrere Wohnungseigentümerversammlungen mit der Frage einer Sanierung der Betonfassade. Nach Erholung zweier Gutachten und nach Vorliegen eines vom Amtsgericht erholten Gutachtens faßten die Wohnungseigentümer am 14.11.1985 gemäß der Versammlungsniederschrift u. a. folgende Beschlüsse:
„Herr B. beantragte alle Betonteile an der Fassade gemäß Ziff. 1 mit 11 des Leistungsverzeichnisses P. zu sanieren. Anschließend soll die Fassade mit einem Verputz versehen werden. Hierüber sind Angebote einzuholen und nach deren Vorlage über die Vergabe Beschluß zu fassen. Die Angebote sollen bis 28.1.1986 vorliegen, sodaß die Beschlußfassung Anfang März 1986 erfolgen kann.
Dieser Antrag wurde mit Mehrheit (1 Gegenstimme) angenommen.
Herr B. stellte darüber hinaus den Antrag, die Fassadensanierung entsprechend dem Leistungsverzeichnis P. durchführen, sofern der Verputz der Fassade eine Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums darstellen sollte.
Dieser Antrag wurde mit Mehrheit (1 Gegenstimme) angenommen.
Herr F. stellte den Antrag, den Sachverständigen, Herrn K., oder einem von diesem benannten Dritten mit der Ausschreibung der Arbeiten zu beauftragen.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.”
Diese Beschlüsse wurden nicht angefochten.
In einer weiteren Eigentümerversammlung, zu der mit folgender Tagesordnung eingeladen worden war:
„1. Sanierung der Außenfassaden. Die Kostenvorschläge werden von Herrn Dipl. Ing. S. K. vorgelegt.”,
beschlossen am 6.6.1986 die Eigentümer zu 1 a, der Firma M. den Auftrag zur Sanierung zu erteilen. Zu 1 b enthält die Niederschrift folgende Feststellungen:
„b) Es wird darüber beschlossen, daß die Fassade nach den Mustern Grob- oder Feinstruktur ausgeführt wird.
Die Eigentümer stimmen der Feinstruktur zu
Beschluß: 5 Nein-Stimmen
Die Eigentümer stimmen der Grobstruktur zu:
Beschluß: |
4 Ja-Stimmen |
|
1 Nein-Stimme” |
Am 4.7.1986 hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 6.6.1986 zu 1 b für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22.12.1986 den Antrag abgewiesen, das Landgericht mit Beschluß vom 19.10.1987 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, soweit sie sich nicht durch einen weiteren Beschluß der Eigentümer vom 8.10.1986 erledigt hatte. Dieser Eigentümerbeschluß vom 8.10.1986 änderte den vom 6.6.1986 dahin, daß die Lisenen, Unterzüge, Innenseiten der Loggien und Stützen nicht verputzt, sondern nur geschlämmt werden sollten. Entsprechend diesem Beschluß wurden die Sanierungsarbeiten im Spätherbst 1986 durchgeführt, wobei sich herausstellte, daß insbesondere an der Ost- und an der Nordseite großflächig die Bewehrungseisen im Beton freigelegt werden mußten, um sie zu entrosten und mit Rostschutzfarbe zu streichen.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter, den Eigentümerbeschluß vom 6.6.1986 zu 1 b für ungültig zu erklären, soweit er nicht durch den Eigentümerbeschluß vom 8.10.1986 abgeändert worden ist.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Eigentümergemeinschaft habe mit unangefochtenem Eigentümerbeschluß vom 14.11.1985 die Sanierung der Betonteile an der Fassade mit Verputz beschlossen und in der Versammlung vom 6.6.1986 lediglich die Ausführung des Verputzes (Feinstruktur oder Grobstruktur) festgelegt. Unter „Verputzen” sei nach dem üblichen Wortgebrauch das Aufbringen eines Putzes, also einer zusätzlichen Schicht, auf einer rohen Mauer oder Beton zu verstehen. Bei der Auslegung von Eigentümerbeschlüssen sei auf den üblichen Wortgebrauch abzustellen. Die bauliche Veränderung sei damit bereits am 14.11.1985 verbindlich beschlossen worden. Die Frage, ob die bauliche Veränderung durch das Aufbringen von Feinputz oder Putz in Grobstruktur erfolgen solle, sei dann einer Mehrheitsentscheidung nach § 21 WEG zugänglich gewesen. Schon aus diesen Erwägungen sei die Beschwerde zurückzuweisen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand:
a) Das rechtliche Interesse des Antragstellers an der Entscheidung ist nicht dadurch weggefallen, daß der Eigentümerbeschluß inzwis...