Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Nachträgliches Anbringen von Aussenrollläden
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 4/91) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 4486/91) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in diesem Rechtszug zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 30 Wohnungen bestehenden Wohnanlage; die weitere Beteiligte ist Verwalterin. Die Doppelfenster und die Balkontüren sind mit Innenjalousien ausgestattet.
In der Versammlung vom 17.12.1990 beschlossen die Eigentümer zu Tagesordnungspunkt 4 „Anbringen von Außenjalousien” mit Stimmenmehrheit, daß an den Fenstern und den Balkontüren Außenjalousien angebracht werden können. Die Antragsteller zu 1 und 2 haben am 7. und 16.1.1991 beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären.
Das Amtsgericht hat den Antrag nach Einnahme eines Augenscheins mit Beschluß vom 23.4.1991 abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1 hat das Landgericht diesen Beschluß am 26.7.1991 „abgeändert” und den Eigentümerbeschluß vom 17.12.1990 antragsgemäß für „unwirksam” erklärt. Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben gegen die Entscheidung des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der nicht einstimmig zustandegekommene Eigentümerbeschluß zu Tagesordnungspunkt 4 habe eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG zum Inhalt, die über die reine Instandhaltung hinausgehe. Eine solche Veränderung sei nur zulässig, wenn alle Wohnungseigentümer mitwirkten. Die Antragsteller würden durch die geplanten und zugelassenen Maßnahmen über das nach § 14 Nr. 1 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt. Es sei jedem Wohnungseigentümer freigestellt worden, Außenjalousien anzubringen. Es sei deshalb damit zu rechnen, daß die Fassade zu einer Art „Flickerlteppich” werde, was den ästhetischen Gesamteindruck in nicht mehr zumutbarer Weise störe. Wenn sich die Jalousien in den ebenfalls sichtbaren Haltevorrichtungen befänden, gelte das gleiche. Es gebe auch kein Bedürfnis dafür, Außenjalousien zu montieren, da bereits Innenjalousien vorhanden seien. Es komme nicht mehr darauf an, ob die Fassade durch das Anbringen der Jalousienkästen beschädigt werde und infolge des ablaufenden Regenwassers in kürzeren Zeitabständen renoviert werden müsse als bisher.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat den Eigentümerbeschluß vom 17.12.1990 zu Tagesordnungspunkt 4 zu Recht für ungültig erklärt; in diesem Sinne ist die Entscheidung zu verstehen.
a) Das Anbringen von Außenjalousien oder Außenrolläden ist eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG (Senatsbeschluß vom 14.3.1991 BReg. 2 Z 168/90; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.3.1990 3 Wx 585/89, zitiert in DWE 1990, 137). Es spielt dabei keine Rolle, ob die Rolladenkästen an der Hausmauer oder an den Tür- und Fensterstöcken befestigt werden. Diese Baumaßnahme konnte nicht nach § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG mit Stimmenmehrheit beschlossen und zugelassen werden, denn sie geht über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus. Außenjalousien mögen zwar im Zusammenhang mit der Wärme- und Geräuschdämmung, bei Erdgeschoßwohnungen auch mit der Sicherheit gegen Einbruch, Vorteile mit sich bringen; sie gehören aber auch nach heutigen Maß Stäben nicht zum notwendigen Bestandteil einer Wohnanlage (vgl. BayObLG aaO). Hier wäre zusätzlich zu berücksichtigen, daß schon Innenjalousien vorhanden sind.
b) Zu einer baulichen Veränderung, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht, ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG grundsätzlich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich, es sei denn, deren Rechte werden durch die Veränderung nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG). Ein Mehrheitsbeschluß ist weder erforderlich noch ausreichend; es bedarf vielmehr der Zustimmung aller beeinträchtigten Wohnungseigentümer (aber auch nur dieser). „Nachteil” im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG kann auch die ungünstige Veränderung (Beeinträchtigung) des architektonischen Gesamtbildes einer Wohnanlage sein, soweit es sich dabei nicht um eine ganz unerhebliche Verschlechterung handelt (BGHZ 73, 196/202; BayObLG WuM 1987, 327; 1990, 610/611; OLG Frankfurt Rpfleger 1983, 64; weitergehend – jede Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks als Nachteil – OLG Zweibr...