Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Das nachträgliche Anbringen von Außenjalousien (Außenrollläden) an den Fenstern und Balkontüren einzelner Wohnungen einer Wohnanlage kann sich auf das äußere Gesamtbild der Anlage - wie hier - ungünstig auswirken und damit einen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer darstellen ( § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG). Im vorligenden Fall sah das Landgericht die Gefahr begründet, dass die Fassade zu einer Art "Flickerlteppich" werde, was den ästhetischen Gesamteindruck der Anlage in nicht mehr zumutbarer Weise störe. Auch das BayObLG ging von einer nachteiligen, nicht duldungspflichtigen baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums aus (wie schon in der Entscheidung BayObLG, Entscheidung v. 14. 3. 1991, Az.: 2 Z 168/90und OLG Düsseldorf, Entscheidung v. 26. 3. 1990, Az.: 3 Wx 595/89= WE 6/90, 203 = DWE 90, 137).

Außenjalousien mögen zwar im Zusammenhang mit der Wärme- und Geräuschdämmung, bei Erdgeschosswohnungen auch mit der Sicherheit gegen Einbruch, Vorteile mit sich bringen; sie gehören aber auch nach heutigen Maßstäben nicht zum notwendigen Bestandteil einer Wohnanlage, wobei im vorliegenden Fall noch zu berücksichtigen wäre, dass schon Innenjalousien vorhanden waren. Von einer nicht ganz unerheblichen Verschlechterung des architektonischen Gesamtbildes könne vorliegend nicht gesprochen werden (BGH Z 73, 196/202; BayObLG, WuM 1987, 327; 1990, 610/611; OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1983, 64; weitergehend - jede Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks als Nachteil - OLG Zweibrücken NJW-RR 1987, 1358; ZMR 1989, 228). Eine Abwägung zwischen dem Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG und den Vorteilen, die einzelne Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung erzielten, finde nach Gesetz nicht statt (a. A. wohl LG Bad Kreuznach, DWE 84, 127; vgl. OLG Köln, NJW 81, 585).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.11.1991, BReg 2 Z 123/91)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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