Für die Wirksamkeit von Baumschutzsatzungen und Baumschutzverordnungen ist es wichtig, dass sie hinreichend bestimmt abgefasst sind. Dieses Erfordernis ergibt sich für Bußgeldverfahren aus Art. 103 Abs. 2 GG und für Verwaltungsakte wie etwa die Ablehnung einer beantragten Fällgenehmigung aus Art. 20 Abs. 3 GG.
2.1 Schutzzweck
Die sachliche Rechtfertigung für die Unterschutzstellung von Bäumen muss sich aus dem Inhalt der Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung ergeben. Das verlangt nach der Rechtsprechung der verfassungsrechtliche Grundsatz der Normenklarheit und -bestimmtheit. Deshalb hat die Rechtsprechung zunächst die Auffassung vertreten, dass eine Baumschutzregelung, die eine Festlegung ihres Zwecks, d. h. die Umschreibung der für die Inschutznahme sprechenden ökologischen Gründe nicht enthält, gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt und deshalb nichtig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat diese Rechtsprechung nicht gebilligt, weil sie zu hohe Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz stelle. Der Zweck einer Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung ist nach Auffassung des Gerichts hinreichend durch die Angabe beschrieben, die Regelung bezwecke die "Bestandserhaltung der Bäume" oder sie gelte für den "Schutz des Baumbestands", weil sich die einzelnen Schutzzwecke bereits aus dem BNatSchG in Verbindung mit den einschlägigen Landesvorschriften ergeben. Die Erforderlichkeit der Inschutznahme muss dabei nur für den Baumbestand als solchen, nicht dagegen auch für den einzelnen Baum gegeben sein.
Diese Rechtsauffassung folgt jetzt aus § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, nach welcher Vorschrift sich der Schutz für den Bereich eines Landes oder für Teile eines Landes auf den gesamten Bestand an Bäumen erstrecken kann. Die Gültigkeit einer Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung hängt also nicht davon ab, ob dem Erforderlichkeitsmaßstab des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in jedem Einzelfall genügt ist. Vielmehr ersetzt bei gebietsbezogenem Baumschutz die Gebietsfestlegung die Einzelprüfung der Erforderlichkeit für jeden Baum innerhalb des Gebiets. Eine Einzelfallprüfung findet dann nur noch bei der Anwendung der Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung statt.
2.2 Geltungsbereich
Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG können Baumschutzregelungen für "den (gesamten) Bereich eines Landes oder für Teile des Landes" erlassen werden. Das bedeutet auf kommunaler Ebene, dass Baumschutzsatzungen sowohl für das gesamte Gemeindegebiet als auch für Teile davon in Kraft gesetzt werden können.
Räumliche Gebietsumschreibung
Bei der räumlichen Gebietsumschreibung des Baumschutzes kann etwa auf Katasterkarten im Maßstab 1 : 5.000 zurückgegriffen werden, auf die in der Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung Bezug genommen wird und die diesen Regelwerken als deren Bestandteil beigefügt werden müssen. Auch besteht die Möglichkeit, den räumlichen Gebietsumfang des Baumschutzes mithilfe eines kartenmäßig ausgewiesenen Baumkatasters als Bestandteil einer Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung darzustellen.
Weil die vorgenannten Möglichkeiten der Gebietsumschreibung einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten und bei größeren Gemeinden die Veröffentlichung umfangreichen Kartenmaterials als Anlage zu einer Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung notwendig machen würde, sind viele Kommunen dazu übergegangen, in ihren Regelwerken zu bestimmen, dass diese "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne" gelten.
Ob eine derartige Gebietsumschreibung dem Bestimmtheitsgebot genügt, war zunächst unter Juristen streitig, ist aber letztlich vom BVerwG und vom Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten der Kommunen entschieden worden. Für eine Begriffsbestimmung, so die Gerichte, die sich im Bauplanungsrecht und dort vor allem in § 34 BauGB als Gebietsumschreibung bewährt habe und von der Rechtsprechung anerkannt sei, könne im Baumschutzrecht nichts anderes gelten.
Informationen einholen
Bevor Sie an Bäumen sägen, müssen Sie sich nach Meinung der Gerichte in Zweifelsfällen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung und ihre Anwendbarkeit auf den betreffenden Baum bei der Kommune oder auf andere Weise informieren.
2.3 Gerichtliche Überprüfung
Ob eine Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung im Einzelfall dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt, wird von den Gerichten geprüft. Ebenso prüft das Gericht im Streitfall das Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigung für die Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung, um die es geht.