Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 12.07.2000; Aktenzeichen 1 A 455.99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Pächter einer Kleingartenparzelle in der Kolonie … B., Westweg 10. Die Kolonie „…” fällt in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XX-202 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Lübars, vom 18. Februar 1988 (GVBl. S. 359), der die Fläche als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten” ausweist.
Im hinteren Bereich der Kleingartenparzelle unmittelbar an der Grenze zur Nachbarparzelle befindet sich eine hochgewachsene Birke, deren Stammumfang in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden mehr als 0,60 m beträgt. Unter der Krone dieses Baumes in einer Entfernung von etwa 2,00 m vom Stamm der Birke steht ein Pflaumenbaum.
Mit Schreiben vom 21. Februar 1999 beantragte der Kläger beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin die Genehmigung zum Fällen der Birke mit der Begründung, dieser etwa 30 Jahre alte Baum habe sich in den letzten Jahren sehr stark entwickelt. Hierdurch sei der Pflaumenbaum in seiner Entwicklung beeinträchtigt worden; er habe im Ertrag stark nachgelassen. Eine Fällung des Pflaumenbaums komme nicht in Betracht, weil er, der Kläger, wegen seines Lebensalters von einer Ersatzpflanzung kaum noch Nutzen haben würde. Der jetzige Standort des Pflaumenbaums sei im Übrigen wegen der Beeinträchtigung durch die Birke für die Pflanzung eines Obstbaums ungeeignet. Da Waldbäume auf Kleingartenland verboten seien, müsse er auch eine Fällgenehmigung erhalten.
Mit Bescheid vom 8. Juli 1999 versagte das Naturschutz- und Grünflächenamt nach einer Ortsbesichtigung die begehrte Genehmigung mit der Begründung, die durch die Berliner Baumschutzverordnung geschützte Birke sei standfest und gesund. Beeinträchtigungen von Pflanzen oder Obstgehölzen, die nicht unter die Berliner Baumschutzordnung fallen, rechtfertigten es nicht, die ökologische Funktion des geschützten Baumes aufzuheben. Die Birke habe den Vorrang vor einer ungeschützten Pflanzung. Gewisse Unannehmlichkeiten, die sich aus dem Vorhandensein gesunder Bäume ergäben, seien hinzunehmen. Den Widerspruch des Klägers wies das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin im Widerspruchsbescheid vom 15. November 1999 mit der Begründung zurück, das Interesse der Öffentlichkeit an der Erhaltung des Baumes sei größer als die von den Klägern hinzunehmenden Folgen des Verbleibs der Birke. Die gemeinsam mit dem Kläger am 19. Oktober 1999 durchgeführte Ortsbesichtigung habe ergeben, dass die Birke – soweit erkennbar – standfest und gesund sei; sie weise in Bezug auf Vitalität und Habitus keine Mängel auf. Zwar sei das Anpflanzen von Waldbäumen auf Kleingartenparzellen nach dem zu Grunde liegenden Dauerpachtvertrag unzulässig. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass nach der Baumschutzverordnung geschützte Bäume gefällt werden müssten. Da die Birke zudem an der Grundstücksgrenze liege, wirke sich der Kronenbereich auch nicht auf die gesamte Parzelle aus.
In der Begründung der Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 8. Juli 1999 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 15. November 1999 zu verpflichten, ihm eine Genehmigung zum Fällen der auf dem Grundstück der Kolonie … B., W., in Berlin-Reinickendorf befindliche Birke zu erteilen, hat der Kläger die Auffassung vertreten, bei seiner Beurteilung der Sach- und Rechtslage habe der Beklagte insbesondere bauplanungsrechtliche Aspekte außer Acht gelassen und darüber hinaus seine, des Klägers, Interessen nicht ausreichend berücksichtigt. Die Festsetzung „Dauerkleingärten” im Bebauungsplan bedeute, dass die festgesetzte Fläche nur für Kleingärten im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden dürfe. Diese Vorschrift bestimme, dass ein solcher Garten zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung diene. Dem stehe die Regelung der Baumschutzverordnung gegenüber. Ihre Anwendung führe im vorliegenden Falle dazu, dass die durch den Bebauungsplan festgesetzte kleingärtnerische Nutzung in erheblichem Maße gestört werde. Dies könne nur dann anders beurteilt werden, wenn von dem konkreten Baum keine störenden Auswirkungen auf den Kleingarten ausgingen, was aber hier nicht der Fall sei. Die Entscheidung des Beklagten habe die wirtschaftlichen Auswirkungen des Baumschutzes außer Acht gelassen, das Stück Land werfe weniger ab als es ohne die Birke könnte. Der Kleingarten stelle für viele Menschen den Lebensmittelpunkt dar; für sie sei auch die Frage von großer Bedeutung, ob ein Pflaumenbaum Früchte trage oder nicht. Im Übrigen sei eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Die Dauerkleingartenanlage stelle ein Stück Ku...