Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen sind gebräuchliche Instrumente des Baumschutzes. Deshalb bestimmt § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG, dass für den Fall der Bestandsminderung in den Landesnaturschutzgesetzen und in den Baumschutzsatzungen oder Baumschutzverordnungen die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder wenn diese nicht möglich ist, zur Leistung von Ersatz in Geld vorgeschrieben werden kann. Eine Ausgleichszahlung kommt als Ausgleich für den ökologischen Verlust der Bestandsminderung dann in Betracht, wenn eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar ist.
Kein ökologisches Defizit bei dichter Bepflanzung
Ist ein Grundstück so dicht mit Bäumen bewachsen, dass auch nach Entfernen von kranken Bäumen kein Platz für eine sinnvolle Ersatzpflanzung zur Verfügung steht, bedeutet die Entfernung der Bäume nach Gerichtsmeinung kein ökologisches Defizit, das durch eine Ausgleichszahlung ausgeglichen werden müsste. In so einem Fall könne keine Ausgleichszahlung verlangt werden.
Keine Ersatzpflanzung für "abgängigen" Baum
Die Baumschutzsatzungen oder Baumschutzverordnungen dürfen keine Automatik vorsehen, wonach für jeden geschützten Baum, der gefällt wird, automatisch eine Ersatzpflanzung vorzunehmen ist. Entsprechende Regelungen sind nichtig. Tatsächlich ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei auf der einen Seite Zustand und Alter des betroffenen Baumes und die von ihm (noch) ausgehenden Wohlfahrtswirkungen gegen die mit der Ersatzpflanzung einhergehenden Belastungen für den Eigentümer abzuwägen sind. Nach einem Urteil des VG Frankfurt ist ein Baum, der aufgrund seines Alters oder sonstiger Ereignisse die Endphase seiner biologischen Existenz erreicht hat, als abgängig zu behandeln. Diesen natürlichen Gegebenheiten kann sich die Baumschutzsatzung nicht dadurch entgegenstellen, dass sie für jeden Fall der Entfernung eines kranken, abgängigen Baumes die Anlegung einer Ersatzpflanzung verlangt.
Bestandsminderung
Voraussetzung für die Anordnung von Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen ist nach dem Wortlaut von § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG eine Bestandsminderung. Nach Gerichtsmeinung verlangt das Tatbestandsmerkmal der Bestandsminderung die bereits abgeschlossene Entfernung oder Zerstörung eines geschützten Baums.
Keine Ersatzzahlungen bei Kappung der Baumkrone
Bei der Kappung der Krone eines geschützten Baums, die dessen Funktionsfähigkeit zwar einschränkt, bei der aber nicht abzusehen ist, ob der Baum aufgrund dieses Eingriffs auch zerstört wird, ist das Tatbestandsmerkmal der Bestandsminderung noch nicht erfüllt. Deshalb können in so einem Fall nach Gerichtsmeinung keine Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen angeordnet werden.
§ 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG unterscheidet nicht zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Bestandsminderungen. Das bedeutet, dass auch bei einer genehmigten Baumfällung Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen angeordnet werden können. In § 67 Abs. 3 BNatSchG wird dies nochmals bestätigt.
Höhe der Ausgleichszahlung
Die Kriterien für die Höhe der im Einzelfall geschuldeten Ausgleichszahlung müssen sich an den gesetzlichen Vorgaben in § 15 Abs. 6 BNatSchG orientieren und in den Baumschutzsatzungen oder Baumschutzverordnungen in Form einer nachvollziehbaren Berechnungsmethode geregelt sein. Fehlt es an nachvollziehbaren Kriterien, ist die Satzung oder Verordnung wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG insoweit unwirksam.