(1) 1Zur Verwirklichung der in Art. 3 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen wird das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr [Bis 30.04.2019: des Innern, für Bau und Verkehr] ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. |
die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der Art. 4 bis 46, |
2. |
Anforderungen an Feuerungsanlagen (Art. 40), |
4. |
besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ergeben (Art. 2 Abs. 4), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art, |
5. |
Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen, |
6. |
die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige fliegende Bauten einschließlich des Nachweises der Befähigung dieser Personen. |
2In diesen Rechtsverordnungen kann wegen der technischen Anforderungen auf Bekanntmachungen besonders sachverständiger Stellen mit Angabe der Fundstelle verwiesen werden.
(2) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr [Bis 30.04.2019: des Innern, für Bau und Verkehr] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. |
Prüfingenieure und Prüfämter, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie |
2. |
Prüfsachverständige, die im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen. |
2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,
1. |
die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige tätig werden, |
2. |
die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren, |
3. |
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung einschließlich der Festlegung einer Altersgrenze, |
4. |
die Aufgabenerledigung, |
3Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr [Bis 30.04.2019: des Innern, für Bau und Verkehr] kann durch Rechtsverordnung ferner
1. |
den Leitern und stellvertretenden Leitern von Prüfämtern die Stellung eines Prüfsachverständigen nach Satz 1 Nr. 2 zuweisen, |
2. |
soweit für bestimmte Fachbereiche und Fachrichtungen Prüfsachverständige nach Satz 1 Nr. 2 noch nicht in ausreichendem Umfang anerkannt sind, anordnen, dass die von solchen Prüfsachverständigen zu prüfenden und zu bescheinigenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen bauaufsichtlich geprüft werden können, |
3. |
soweit Tragwerksplaner oder Brandschutzplaner nach Art. 62 Abs. 3 noch nicht in ausreichendem Umfang eingetragen sind, anordnen, dass die Standsicherheits- oder Brandschutznachweise bauaufsichtlich geprüft werden und die Bauausführung bauaufsichtlich überwacht wird. |
(3) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr [Bis 30.04.2019: des Innern, für Bau und Verkehr] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für eine Zusatzqualifikation im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 1 zu erlassen, die bezogen auf die Bauvorhaben nach Art. 61 Abs. 3 Satz 1 ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz sicherstellen. 2Dabei können insbesondere geregelt werden
1. |
die Notwendigkeit einer staatlichen Anerkennung, die die erfolgreiche Ablegung der Prüfung voraussetzt, |
2. |
die Voraussetzungen, die Inhalte und das Verfahren für diese Prüfung, |
3. |
das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen, |
4. |
Weiter- und Fortbildungserfordernisse sowie |
5. |
die Maßnahmen bei Pflichtverletzungen. |
(4) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr [Bis 30.04.2019: des Innern, für Bau und Verkehr] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. |
Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach Art. 58, |
2. |
die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen, auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben, |
3. |
das Verfahren im Einzelnen. |
2Es kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.
(5) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr [Bis 30.04.2019: des Innern, für Bau und Verkehr] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. |
die Zuständigkeit für die Zustimmung und den Verzicht auf vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und den Verzicht darauf nach Art. 15 Abs. 4 so... |