(1) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für
1. |
Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser, auch mit Räumen für freie Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung, wenn die Gebäude überwiegend Wohnungen und deren Nebenzwecken dienende Räume enthalten, |
2. |
eingeschossige Gebäude bis 200 qm Grundfläche, |
3. |
landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als einem Geschoss bis 1.000 qm Grundfläche und Dachkonstruktionen bis 6 m Stützweite, bei fachwerkartigen Dachbindern bis 20 m Stützweite; Geschosse zur ausschließlichen Lagerung von Jauche und Gülle bleiben unberücksichtigt, |
4. |
Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als drei Geschossen und bis 100 qm Grundfläche. |
(2) Bei Gebäuden nach Absatz 1 prüft die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen nur auf ihre Vereinbarkeit mit
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dem städtebaulichen Planungsrecht, |
4. |
den Vorschriften über den Brandschutz und die Standsicherheit bei unterirdischen Garagen mit mehr als 100 qm Nutzfläche sowie bei Wohngebäuden, die nicht Gebäude geringerer Höhe sind, |
5. |
den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 10, bei Gebäuden nach Abs. 1 Nr. 3 erstreckt sich die Prüfung zusätzlich auf § 42 Abs. 2. |
(3) 1Die Nachweise über die Standsicherheit müssen von einer Person erstellt sein, die in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner oder in ein entsprechendes Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder nach § 69a Abs. 1a Satz 1 vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner erbringen darf. 2§ 58 Abs. 4 Sätze 2 bis 9 gilt entsprechend. 3Die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz müssen von einer Person aufgestellt sein, die den Anforderungen nach Satz 1 oder nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder Abs. 4 entspricht. 4Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Aufstellung der bautechnischen Nachweise auch von Personen zulässig, die nicht die dort genannten Voraussetzungen erfüllen; die von diesen Personen aufgestellten Nachweise sind abweichend von Absatz 2 zu prüfen.
Vom 13.12.2008 bis 19.10.2010:
(3) 1Die Nachweise über die Standsicherheit müssen von einer Person erstellt sein, die in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen ist oder nach § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes Tragwerksplanungen erstellen darf. 2Die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz müssen von einer Person aufgestellt sein, die den Anforderungen nach Satz 1 oder nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4 entspricht. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Aufstellung der bautechnischen Nachweise auch von Personen zulässig, die nicht die dort genannten Voraussetzungen erfüllen; die von diesen Personen aufgestellten Nachweise sind abweichend von Absatz 2 zu prüfen.
Vom 01.08.2007 bis 12.12.2008:
(3) 1Die Nachweise über die Standsicherheit müssen von einer Architektin oder einem Architekten oder einer Bauingenieurin oder einem Bauingenieur aufgestellt sein, die oder der in die hierfür bestimmte von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste eingetragen ist. 2Die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz müssen von einer Person aufgestellt sein, die den Anforderungen nach Satz 1 oder nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 entspricht. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Aufstellung der bautechnischen Nachweise auch von Personen zulässig, die nicht die dort genannten Voraussetzungen erfüllen; die von diesen Personen aufgestellten Nachweise sind abweichend von Absatz 2 zu prüfen.
(3) 1Die Nachweise über die Standsicherheit müssen von einer Architektin oder einem Architekten oder einer Bauingenieurin oder einem Bauingenieur aufgestellt sein, die oder der in eine der hierfür bestimmten von der Architekten- und der Ingenieurkammer Niedersachsen für die jeweilige Fachrichtung geführten Listen eingetragen ist. 2Die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz müssen von einer Person aufgestellt sein, die den Anforderungen nach Satz 1 oder nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 entspricht. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Aufstellung der bautechnischen Nachweise auch von Personen zulässig, die nicht die dort genannten Voraussetzungen erfüllen; die von diesen Personen aufgestellten Nachweise sind abweichend von Absatz 2 zu prüfen.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 2 die Prüfung von Nachweisen über die Standsicherheit anordnen, wenn besondere statisch-konstruktive Nachweise oder Maßnahmen insbesondere wegen des Baugrundes erforderlich ist.
(5) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt auch für die Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die nach Durchführung dieser Maßnahme bauliche Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind oder werden.
(6) Über erforderliche Ausnahmen und Befreiungen von Vorschriften, die nach Absatz 2 nicht geprüft werden, wird auf besonderen Antrag entschieden...