(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für bebaute und bebaubare Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

 

1.

Anlagen des öffentlichen Verkehrs und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden,

 

2.

Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von oberirdischen Gebäuden,

 

3.

Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen dienen,

 

4.

Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,

 

5.

Krane, mit Ausnahme von Kranbahnen und deren Unterstützungen.

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