§ 27 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
(1) 1Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen müssen im Brandfall zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen und wirksamen Löscharbeiten ausreichend lang standsicher sein. 2Sie sind bei Gebäuden der
1. |
Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, |
2. |
Gebäudeklasse 4 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen hochfeuerhemmend, |
3. |
Gebäudeklasse 3 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen feuerhemmend, |
4. |
Gebäudeklasse 2 in Kellergeschossen sowie im untersten Geschoss mit einer dritten Wohnung feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen, im Übrigen feuerhemmend herzustellen; dies gilt nicht für Geschosse im Dachraum, über denen sich keine Aufenthaltsräume befinden, für zu ebener Erde liegende, eingeschossige Vorbauten wie Wintergärten sowie für Unterstützungen von Balkonen. |
(2) Für tragende Pfeiler und Stützen gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 28 Außenwände
(1) Nicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender Außenwände sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 aus nicht brennbaren Baustoffen oder feuerhemmend herzustellen.
(2) 1Außenflächen sowie Bekleidungen von Außenbauteilen einschließlich der Dämmstoffe und der Unterkonstruktionen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. 2Sie müssen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 schwer entflammbar sein und dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen; Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. 3Abweichend von Satz 2 sind Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2 entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig. 4Für Doppelfassaden sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen; dies gilt für hinterlüftete Bekleidungen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 entsprechend. 5Die Begrenzung der Brandausbreitung im Sinne von Satz 1 ist auch beim Anbringen von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie zu berücksichtigen. 6§ 30 Abs. 7 Satz 1 bis 3 bleibt unberührt.
§ 29 Trennwände
(1) Trennwände sind als raumabschließende Bauteile zur Verhinderung der Brandausbreitung innerhalb von Geschossen herzustellen
1. |
zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Räumen, |
2. |
zwischen sonstigen Nutzungseinheiten. |
(2) Die Trennwände müssen in Gebäuden der
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Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, |
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Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, |
jeweils im obersten Geschoss im Dachraum feuerhemmend,
3. |
Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend |
sein.
(3) 1Die Trennwände sind bis zur Rohdecke oder bis unter die Dachhaut zu führen. 2Öffnungen sind zulässig, wenn sie für die Benutzung des Gebäudes erforderlich sind. 3Sie sind mit mindestens feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen zu versehen. [Bis 12.02.2021: Sie sind mit mindestens feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen zu versehen.]
§ 30 Brandwände
(1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; sie müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung nicht verlieren und die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern.
(2) 1Brandwände sind herzustellen
1. |
zum Abschluss von Gebäuden, soweit die Abschlusswand in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, dass ein Abstand von 5 m zu auf dem Nachbargrundstück bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist; dies gilt nicht für Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten bis zu 50 m³ umbauten Raums, |
2. |
zum Abschluss von aneinander gereihten Gebäuden auf demselben Grundstück in Abständen von höchstens 60 m, bei Gebäuden, deren tragende Bauteile in den wesentlichen Teilen aus brennbaren Baustoffen bestehen, in Abständen von höchstens 40 m, |
3. |
innerhalb ausgedehnter Gebäude in Abständen von höchstens 60 m; größere Abstände können zugelassen werden, wenn es die Benutzung des Gebäudes erfordert und der Brandschutz auf andere Weise gewährleistet ist; bei Gebäudetiefen von mehr als 40 m können besondere Anforderungen gestellt werden, |
4. |
zwischen Wohngebäuden und angebauten land- oder forstwirtschaftlichen [Bis 12.02.2021: landwirtschaftlichen] Betriebsgebäuden auf demselben Grundstück sowie zwischen dem Wohnteil oder Wohn- und Schlafräumen und dem land- oder forstwirtschaftlichen [Bis 12.02.2021: landwirtschaftlichen] Betriebsteil eines Gebäudes. |
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