(1) 1Lüftungsanlagen müssen betriebs- und brandsicher sein. 2Sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.

 

(2) 1Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; Abweichungen können zugelassen werden, wenn der Brandschutz gewährleistet ist. 2Sie dürfen Brandwände und Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, sowie raumabschließende Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken innerhalb von Wohnungen sowie innerhalb von Nutzungseinheiten mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 200 m2 in höchstens zwei Geschossen.

 

(3) 1Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. 2Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss gedämmt sein.

 

(4) 1Lüftungsleitungen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden; die gemeinsame Benutzung von Lüftungsleitungen zur Ableitung der Abluft und der Abgase von Gasfeuerstätten ist zulässig, wenn die Betriebssicherheit und der Brandschutz gewährleistet sind. 2Die Abluft ist ins Freie zu führen. 3Nicht zu Lüftungsanlagen gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.

 

(5) Lüftungsschächte, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Schornsteine hergestellt sind, müssen den Anforderungen an Schornsteine entsprechen und gekennzeichnet sein.

 

(6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

 

(7) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

 

(8) Leitungen dürfen durch Brandwände, durch Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind sowie durch raumabschließende Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken innerhalb von Wohnungen sowie innerhalb von Nutzungseinheiten mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 400[1] [Bis 12.02.2021: 200]  m2 in höchstens zwei Geschossen.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 13.02.2021.

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