§ 64d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen oder Ingenieuren, Anzeigeverfahren
(1) 1Dienstleisterinnen oder Dienstleister, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauunterlagen berechtigt sind, sind in ein entsprechendes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz einzutragen. 2Die für die Erstellung von Listen geltenden Regelungen für die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gelten auch für dieses Verzeichnis.
(2) 1Dienstleisterinnen oder Dienstleister nach Absatz 1 haben das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz in Textform anzuzeigen. 2Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. 3Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. |
ein Identitätsnachweis, |
2. |
eine Bescheinigung, dass sie oder er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, |
3. |
ein Berufsqualifikationsnachweis, |
4. |
in den in § 64 a Abs. 3 Satz 2 genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat; ist entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Herkunftsstaat reglementiert, ist kein Nachweis über die Berufsausübung zu fordern, |
5. |
ein Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung. |
4Die §§ 12 und 13 BQFGRP gelten entsprechend.
(3) 1Die Vorlage der Anzeige nach Absatz 2 berechtigt die Dienstleisterin oder den Dienstleister zur Erstellung von Bauunterlagen. 2Der Ingenieurkammer Rheinland- Pfalz steht es frei, die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachzuprüfen. 3Die Erstellung von Bauunterlagen ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister zu untersagen, wenn sie oder er nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen ist, ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt wird oder sie oder er die Voraussetzungen des § 64 a Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt. 4In diesen Fällen ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit einzuräumen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. 5Ist die Dienstleisterin oder der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen oder erfüllt sie oder er die Voraussetzungen des § 64 a Abs. 3 Satz 2, so darf ihr oder ihm die Berechtigung zur Erstellung von Bauunterlagen nicht aufgrund ihrer oder seiner Berufsqualifikation beschränkt werden. 6Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt das gestufte System des § 64.
(4) 1Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates nach Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. 2Die Berufsbezeichnung ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung möglich ist.
(5) 1Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure haben die Berufspflichten zu beachten. 2Sie sind hierfür wie Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu behandeln. 3Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
(6) § 17 BQFGRP findet entsprechend Anwendung.