(1) Ein Dienstleister oder eine Dienstleisterin, der oder die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt ist, ist in ein entsprechendes Verzeichnis beider Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt einzutragen.

 

(2) 1Ein Dienstleister oder eine Dienstleisterin nach Absatz 1 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Dienstleister oder die Dienstleisterin bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. 3Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:

 

1.

ein Identitätsnachweis,

 

2.

eine Bescheinigung, dass er oder sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihm oder ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

 

3.

ein Berufsqualifikationsnachweis,

 

4.

in den in § 64a Abs. 3 Satz 2 genannten Fällen ein Nachweis darüber, dass der Dienstleister oder die Dienstleisterin die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,

 

5.

ein Nachweis über den Versicherungsschutz.

4Die §§ 13 und 14 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt sind entsprechend anwendbar.

 

(3) 1Die Vorlage der Meldung nach Absatz 2 berechtigt den Dienstleister oder die Dienstleisterin zur Erstellung von Bauvorlagen. 2Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachprüfen. 3Die Erstellung von Bauvorlagen ist dem Dienstleister oder der Dienstleisterin zu untersagen, wenn er oder sie nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, ihm oder ihr die Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt wird oder er oder sie die Voraussetzungen des § 64a Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt. 4In diesem Fall ist dem Dienstleister oder der Dienstleisterin die Möglichkeit einzuräumen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. 5Ist der Dienstleister oder die Dienstleisterin zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen oder erfüllt er oder sie die Voraussetzungen des § 64a Abs. 3 Satz 2, so darf ihm oder ihr die Erstellung von Bauvorlagen nicht aufgrund Seiner oder ihrer Berufsqualifikation beschränkt werden. 6Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt das gestufte System des § 64.

 

(4) 1Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. 2Die Berufsbezeichnung ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung möglich ist.

 

(5) 1Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure und Ingenieurinnen haben die Berufspflichten zu beachten. 2Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu behandeln. 3Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

 

(6) § 18 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt ist entsprechend anwendbar.

[1] § 64d eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 27.06.2024.

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