(1) 1Dienstleisterinnen und Dienstleister sind zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt, wenn sie in ein entsprechendes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Thüringen eingetragen sind. 2Sie müssen zur Deckung der sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung sowie eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags aufrechterhalten; § 33 ThürAIKG gilt entsprechend.
(2) 1Dienstleisterinnen und Dienstleister, die die vorübergehende und gelegentliche Erstellung von Bauvorlagen beabsichtigen, haben das erstmalige Erbringen dieser Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer Thüringen in Textform anzuzeigen; ob Dienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist von der Ingenieurkammer Thüringen im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität. 2Einer Anzeige nach Satz 1 Halbsatz 1 bedarf es nicht, wenn die jeweilige Dienstleisterin oder der jeweilige Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. 3Zusammen mit der Anzeige nach Satz 1 Halbsatz 1 sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. |
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit, |
2. |
eine Bescheinigung darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, |
3. |
ein Berufsqualifikationsnachweis, |
4. |
in den in § 68 Abs. 3 Satz 2 genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die Tätigkeit nach § 68 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt wurde, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, |
5. |
ein Nachweis über den beruflichen Versicherungsschutz. |
4§ 12 Abs. 2 bis 5 und § 13 ThürBQFG gelten für das Anzeigeverfahren entsprechend.
(3) 1Die Vorlage der Anzeige nach Absatz 2 berechtigt die Dienstleisterin oder den Dienstleister zur Erstellung von Bauvorlagen. 2Die Ingenieurkammer Thüringen ist berechtigt, die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachzuprüfen. 3Die Erstellung von Bauvorlagen ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister von der Ingenieurkammer Thüringen zu untersagen, wenn die nach Absatz 2 Satz 3 geforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder wenn nach Prüfung dieser Unterlagen durch die Ingenieurkammer Thüringen keine ausreichende Dienstleistungserbringung zu erwarten ist; in diesem Fall ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit einzuräumen, fehlende Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. 4Ist die Dienstleisterin oder der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder erfüllt sie oder er die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 3 Satz 2, so darf ihr oder ihm die Erstellung von Bauvorlagen nicht aufgrund ihrer oder seiner Berufsqualifikation beschränkt werden. 5Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt das gestufte System nach § 67.
(4) 1Ausländische bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure haben die Berufspflichten zu beachten. 2Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen zu behandeln. 3Die Ingenieurkammer Thüringen stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.