(1) 1Nachbarinnen und Nachbarn sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. 2Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Nachbarinnen und Nachbarn den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen, wenn Abweichungen von Bestimmungen erforderlich sind, die auch dem Schutz nachbarlicher Interessen dienen. 3Stimmen die Nachbarinnen und Nachbarn zu, ist diese Zustimmung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen. [1] [Bis 31.07.2021: Die Unterschrift gilt als Zustimmung. ] 4Wird die Zustimmung[2] [Bis 31.07.2021: eine Unterschrift] verweigert, so hat die Bauherrin oder der Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

(2) 1Beabsichtigt die Bauaufsichtsbehörde von Bestimmungen, die auch dem Schutz nachbarlicher Interessen dienen, Abweichungen zuzulassen, so teilt sie dies den Nachbarinnen und Nachbarn mit, deren Zustimmung fehlt. 2Auf Verlangen ist diesen Einsicht in den Lageplan und in die Bauzeichnungen zu gewähren; hierauf ist in der Mitteilung hinzuweisen. 3Die Nachbarinnen und Nachbarn können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung bei der Bauaufsichtsbehörde in Textform[3] [Bis 31.07.2021: schriftlich] oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

 

(3) 1Bei einer Mehrheit von Eigentümerinnen und Eigentümern eines angrenzenden Grundstücks genügt die Mitteilung an eine dieser Personen. 2Ist eine Eigentümerin oder ein Eigentümer nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln oder zu erreichen, so genügt die Mitteilung an eine unmittelbare Besitzerin oder einen unmittelbaren Besitzer.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[2] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[3] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.

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