(1) 1Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 2Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen; § 66 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 ist nicht anzuwenden. 3Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt und wirkt für und gegen die Rechtsnachfolgenden der Bauherrin oder des Bauherrn. 4Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform (Bauschein); sie und ihre Nebenbestimmungen müssen nur insoweit begründet werden, als Einwendungen von Nachbarinnen und Nachbarn nicht entsprochen wird. 5Wird die Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
(2) 1Bauliche Anlagen, die nur für eine begrenzte Zeit errichtet werden sollen, können widerruflich oder befristet genehmigt werden. 2Die Baugenehmigung soll nur erteilt werden, wenn die Beseitigung bei Widerruf oder nach Fristablauf gesichert ist. 3Behelfsbauten, Werbeanlagen und Warenautomaten sowie bauliche Anlagen auf öffentlichen Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen sowie auf Flächen, die als solche festgesetzt sind, dürfen nur widerruflich oder befristet genehmigt werden. 4Nach Widerruf oder nach Fristablauf sind die Anlagen ohne Entschädigung zu beseitigen; ein ordnungsgemäßer Zustand ist herzustellen.
(3) 1Die Baugenehmigung ist der Bauherrin oder dem Bauherrn mit den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen zuzustellen. 2Haben Nachbarinnen oder Nachbarn Einwendungen erhoben, denen nicht entsprochen wird, oder haben sie sich innerhalb der Frist nach § 68 Abs. 2 Satz 3 nicht geäußert, so ist ihnen eine Ausfertigung des Bauscheins mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(4) Der Gemeindeverwaltung ist die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde durch Übermittlung des Bescheids zur Kenntnis zu geben.
(4) 1Die Gemeindeverwaltung ist von der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen. 2Wird die Baugenehmigung erteilt, so sind ihr eine Abschrift des Bauscheins sowie je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen zu übersenden.
(5) Bei Anlagen und Räumen, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind, ist der Gewerbeaufsicht die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde durch Übermittlung des Bescheids zur Kenntnis zu geben.
(5) 1Bei Anlagen und Räumen, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind, ist die Gewerbeaufsicht von der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Bedarf das Vorhaben nach seiner Art, Größe und Lage nahe oder innerhalb eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Abs. 5 a BImSchG gemäß der Richtlinie 2012/18/EU einer Öffentlichkeitsbeteiligung, ist diese nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften durchzuführen. 2Auf Vorhaben, die im Sinne des Satzes 1 dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU unterfallen, ist § 66 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 nicht anzuwenden.
(7) Die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes schließt die Baugenehmigung ein.