1Vor Einreichung des Bauantrags kann die Bauherrin oder der Bauherr zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen [Bis 31.07.2021: schriftlichen] [1] Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen; bei Vorhaben, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 durchgeführt werden kann, beschränkt sich der Bauvorbescheid auf Fragen, die nach § 66 Abs. 4 zu prüfen sind, sowie auf die Zulässigkeit von Abweichungen nach § 69. 2Der Bauvorbescheid gilt vier Jahre, wenn er nicht kürzer befristet ist. 3Die §§ 63, 65 und 68 bis 71 sowie § 74 Abs. 2 gelten entsprechend.

[1] Gestrichen durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.07.2021.

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