(1) 1Die Gemeinden können durch Satzung Vorschriften erlassen über
1. |
die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets; die Vorschriften über Werbeanlagen können sich auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken, |
2. |
besondere Anforderungen gestalterischer Art an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von kultureller, historischer oder städtebaulicher Bedeutung oder zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmälern; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten und die Werbung an bestimmten baulichen Anlagen ausgeschlossen sowie Werbeanlagen und Warenautomaten auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Farben beschränkt werden, |
3. |
die Gestaltung der Lager-, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätze, der Camping- und Wochenendplätze, der Sport- und Spielplätze, der Stellplätze und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeits- oder Lagerflächen benutzt werden dürfen, |
4. |
geringere oder größere als die in § 8 Abs. 6 vorgeschriebenen Maße zur Wahrung der baugeschichtlichen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteils; die Ortsteile sind in der Satzung genau zu bestimmen, |
5. |
den Anbringungsort und die Gestaltung von Hausnummern, |
6. |
die Unzulässigkeit von mehr als einer Antenne auf Gebäuden sowie die Unzulässigkeit von Außenantennen, soweit der Anschluss an die Gemeinschaftsantenne möglich ist, |
7. |
die Begrünung baulicher Anlagen sowie die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, |
8. |
die Zahl der notwendigen Stellplätze nach § 47. |
2Örtliche Bauvorschriften, die zur Durchführung baugestalterischer Absichten erlassen werden, dürfen die Nutzung erneuerbarer Energien nicht ausschließen oder unangemessen beeinträchtigen.
(2) 1Anforderungen in Satzungen nach Absatz 1 können auch in einem Plan durch Zeichnung, Farbe oder Schrift festgesetzt werden (Gestaltungsplan). 2Der Gestaltungsplan ist zum Bestandteil der Satzung zu erklären. 3Satzungen mit einem Gestaltungsplan sind öffentlich auszulegen.
(3) Die Gemeinden können ferner für abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets oder für bestimmte Fälle durch Satzung
1. |
die Herstellung notwendiger Stellplätze für bestehende bauliche Anlagen verlangen, soweit Bedürfnisse des Verkehrs oder die Behebung städtebaulicher Missstände dies erfordern, |
2. |
auf die Herstellung von Stellplätzen ganz oder teilweise verzichten, soweit Bedürfnisse des Verkehrs nicht entgegenstehen oder ein Bedarf an Stellplätzen nicht besteht, insbesondere weil die Benutzerinnen und Benutzer der baulichen Anlagen öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen können, |
3. |
die Herstellung von Stellplätzen untersagen oder einschränken, soweit Bedürfnisse des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern, |
4. |
die Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder verlangen [Bis 14.12.2022: , wenn Bedürfnisse des Verkehrs dies erfordern] ; die erforderliche Größe, die Lage, die Ausstattung und die Anzahl der unterzubringenden Fahrräder können in der Satzung festgelegt werden. |
die erforderliche Größe, die Lage und die Ausstattung können in der Satzung festgelegt werden.
(4) Die Gemeinden können außerdem durch Satzung bestimmen, dass
1. |
in wegen ihrer kulturellen, historischen oder städtebaulichen Bedeutung besonders schutzwürdigen Gebieten genehmigungsfreie Werbeanlagen und Warenautomaten einer Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bedürfen, |
2. |
im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bei bestehenden Gebäuden Kinderspielplätze nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 herzustellen und instand zu halten sind, |
3. |
im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets im Interesse des Klimaschutzes bei vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäuden anteilig erneuerbare Energien zu nutzen sind. |
(5) 1Für die Satzungen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 [Bis 14.12.2022: Absatzes 1 Nr. 2 und 4] wird die Satzung im Benehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde erlassen.
(6) 1Regelungen nach den Absätzen 1 bis 4 können in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden. 2Auf diese Festsetzungen sind die §§ 3, 4, 10 bis 18 und 214 bis 216 BauGB anzuwenden; Absatz 5 findet keine Anwendung.
(7) 1Für Abweichungen von Satzungsbestimmungen gilt § 69. 2Vor der Zulassung von Abweichungen ist die Gemeinde, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 [Bis 14.12.2022: Absatzes 1 Nr. 2 und 4] auch die zuständige Denkmalschutzbehörde zu hören.