(1) 1Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe) [Bis 14.04.2022: ; sie müssen den Anforderungen der Nummer 6 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen] [1]. 2Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.

 

(2) 1Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. 2In den Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig.

 

(3) 1Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. 2Dies gilt nicht für Treppen

 

1.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

 

2.

nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2.

 

(4)[2] 1Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen

 

1.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen,

 

2.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen,

 

3.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend sein. 2Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

(4) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.

 

(5)[3] Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.

Bis 14.04.2022:

(5) 1Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 2Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

 

(6)[4] 1Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 2Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

Vom 10.04.2020 bis 14.04.2022:

(6) Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern.

Bis 09.04.2020:

(6) 1Die freien Seiten der Treppenläufe, Treppenabsätze und Treppenöffnungen (Treppenaugen) sind zu umwehren. 2Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern.

 

(7)[5] Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen.

Bis 14.04.2022:

(7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichend tiefer Treppenabsatz anzuordnen.

[1] Gestrichen durch Gesetz Nr. 2076 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 14.04.2022.
[2] Abs. 4 eingefügt durch Gesetz Nr. 2076 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 15.04.2022.
[3] Abs. 5 geändert durch Gesetz Nr. 2076 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 15.04.2022.
[4] Abs. 6 geändert durch Gesetz Nr. 2076 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 15.04.2022.
[5] Abs. 7 geändert durch Gesetz Nr. 2076 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 15.04.2022.

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