(1) 1Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern [Bis 14.04.2022: ; sie müssen den Anforderungen der Nummer 9 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen] [1]. 2In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. 3Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig

 

1.

innerhalb eines notwendigen Treppenraums, ausgenommen in Hochhäusern,

 

2.

innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,

 

3.

zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen,

 

4.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2;

die Aufzüge müssen sicher umkleidet sein.

 

(2)[2] 1Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile

 

1.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen,

 

2.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

 

3.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend

sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. 2Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.

Bis 14.04.2022:

(2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile die Anforderungen nach Nummer 9.1 der im Anhang enthaltenen Übersicht erfüllen.

(3)[3]

 

(3) 1Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. 2Türen in Wänden von Maschinenräumen müssen den Anforderungen nach Nummer 9.2 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.

 

(3[4] [Bis 14.04.2022: 4] ) 1Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. 2Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. 3Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

 

(4)[5] 1Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben; die Aufzüge müssen mit Sprachmodulen ausgerüstet sein. 2Satz 1 gilt nicht beim nachträglichen Ausbau und der Nutzungsänderung des obersten Geschosses oder bei der Aufstockung um bis zu zwei Geschosse. 3Von den Aufzügen nach Satz 1 muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. 4Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Nutzungseinheiten in dem Gebäude aus stufenlos erreichbar sein. 5Haltestellen im obersten Geschoss und in den Untergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können. 6Satz 5 gilt nicht für Haltestellen in Untergeschossen, wenn der Aufzug von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nur im Untergeschoss stufenlos erreichbar ist.

Vom 04.09.2015 bis 11.04.2024:

(4[6] [Bis 14.04.2022: 5] ) 1Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben; die Aufzüge müssen mit Sprachmodulen ausgerüstet sein. 2Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. 3Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus stufenlos erreichbar sein. 4Haltestellen im obersten Geschoss und in den Untergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können. 5Satz 4 gilt nicht für Haltestellen in Untergeschossen, wenn der Aufzug von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nur im Untergeschoss stufenlos erreichbar ist.

 

(5[7] [Bis 14.04.2022: 6] ) 1Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. 2In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. 3Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.

[1] Gestrichen durch Gesetz Nr. 2076 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 14.04.2022.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz Nr. 2076 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 15.04.2022.
[3] Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz Nr. 2076 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 14.04.2022.
[4] Geändert durch Gesetz Nr. 2076 zur Änderung der Landesbauordn...

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