(1) 1Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. 2Sie müssen in Gebäuden

 

1.

der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

 

2.

der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und

 

3.

der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. 3Satz 2 gilt

 

1.

für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt,

 

2.

nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

 

(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen in Gebäuden

 

1.

der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und

 

2.

der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein.

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