§ 62 Grundsatz
(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 64, 83 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 63, 64, § 83 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 65, 66 und 72 Abs. 5 sowie § 84 Abs. 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlichrechtliche Vorschriften, insbesondere des Bauplanungsrechts, an Anlagen gestellt werden sowie von der Pflicht, nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche behördliche Entscheidungen, wie Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, einzuholen und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. 2Die Verpflichtungen der Bauherrschaft, der mit der Baubetreuung Beauftragten, der Bauaufsichtsbehörden, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Eigentümerinnen und Eigentümer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Satz 1 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 63 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
(1) Verfahrensfrei sind
1. |
folgende Gebäude:
a) |
eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, |
b) |
Garagen und Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern einschließlich überdachter Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis zu 3 m und mit einer Grundfläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich, |
c) |
Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem landoder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 201 BauGB dienen, eine Grundfläche von höchstens 100 m² haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, |
d) |
Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 201 BauGB dienen und eine Grundfläche von höchstens 1.600 m² haben, |
e) |
Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Beförderung von Schülerinnen und Schülern dienen, |
f) |
Schutzhütten für wandernde Personen, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben, |
g) |
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4 m, außer im Außenbereich, |
h) |
vor der Außenwand eines Gebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete unbeheizte Wintergärten mit einer Grundfläche bis zu 20 m² und 75 m³ Brutto-Rauminhalt, |
j) |
Wochenendhäuser mit einer Grundfläche bis zu 40 m² und einer Firsthöhe bis zu 4 m in genehmigten Wochenendhausgebieten; |
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2. |
Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m; |
3. |
folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:
a) |
Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, |
b) |
gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, |
c) |
sonstige Solaranlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen, |
d) |
Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m, außer in reinen Wohngebieten und im Außenbereich, soweit es sich um geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) oder der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung vom 29. Mai 2008 (GVBl. S. 181) jeweils in der jeweils geltenden Fassung handelt, |
e) |
Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin erzeugte Wasserstoff dem Eigenverbrauch in den baulichen Anlagen dient, für die sie errichtet werden und |
f) |
Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff sowie die zugehörigen Gasspeicher, bei denen die Prozessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werksmäßig hergestellten Gerät kombiniert sind und die Speichermenge 20 kg nicht überschreitet; |
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4. |
folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung:
b) |
Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wasser oder Wärme oder der Abwasserbeseitigung dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Grundfläche bis zu 20 m²; |
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5. |
folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:
a) |
unbeschadet der Nummer 4 Buchst. b Antennen, einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpun... |
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