§ 9 Gestaltung
1Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. 2Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.
§ 10 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
(1) 1Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. 2Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
(2) 1Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. 2Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs gefährden. 3Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.
(3) 1Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. 2Ausgenommen sind, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist,
1. |
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, |
2. |
Schilder, die Inhaberinnen, Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen, wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind (Hinweisschilder), |
3. |
einzelne Hinweiszeichen an öffentlichen Straßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des öffentlichen Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen, |
4. |
Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken und |
5. |
Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen. |
(4) 1In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung und Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. 2In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. 3An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs können auch andere Werbeanlagen als nach den Sätzen 1 und 2 zugelassen werden, soweit diese die Eigenart des Gebiets und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entsprechend.
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
1. |
Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen, |
2. |
Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen, |
3. |
Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen und |
4. |
Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs. |