(1) Es wird ein Ständiger Ausschuß für das Bauwesen eingesetzt.

 

(2) 1Der Ausschuß besteht aus von den Mitgliedstaaten bestellten Vertretern; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. 2Jeder Mitgliedstaat bestellt zwei Vertreter. 3Die Vertreter können von Sachverständigen begleitet werden.

 

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

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