Normenkette

§ 387 BGB, § 635 BGB

 

Kommentar

1. Eine Tiefgarageneinfahrt verlief in einem Bogen; der Zufahrtsradius war zu eng angelegt (entgegen der Garagenordnung, welche mindestens 5 m fordert). Der von der Gemeinschaft beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die äußeren Mauern teilweise abgebrochen und ersetzt werden müssten; er veranschlagte DM 20.000,- Kosten hierfür. Die Gemeinschaft klagte auf entsprechende Schadenersatzzahlung; der Bauträger rechnete demgegenüber mit Kaufpreisansprüchen gegen mehrere Eigentümer auf.

2. Das OLG verurteilte den Bauträger zu entsprechender Schadenersatzzahlung von DM 20.000,- gem. § 635 BGB; das Aufrechnungsrecht des Bauträgers wurde verneint (entsprechend bereits früherer Entscheidung des BGH zum Vorschussanspruch wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum). Ein solcher Schadenersatzanspruch soll einer Gemeinschaft als Ersatz für Mängel am Gemeinschaftseigentum uneingeschränkt zur Verfügung stehen; andernfalls wäre ein nicht nachbessernder Bauträger besser gestellt als ein nachbessernder.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Nürnberg, Urteil vom 17.09.1999, 6 U 4530/98= IBR Immobilien- und Baurecht 12/1999 mit Anmerkung Weyer)

zu Gruppe 6:  Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel

Anmerkung:

Die Entscheidung ist identisch mit einem früheren Urteil des OLG Karlsruhe (IBR 90, 759). Für eine Aufrechnungslage fehlt hier die Gegenseitigkeit. Ein Schadenersatzanspruch steht der Eigentümergemeinschaft nur gemeinsam zu, während Kaufpreisansprüche allein gegen die einzelnen Eigentümer gerichtet sind. Die Gemeinschaftsbezogenheit des Mängelgewährleistungs-Schadenersatzanspruchs verbietet ebenfalls die Aufrechnung des Gewährleistungsschuldners mit Kaufpreisrestansprüchen gegen einzelne Eigentümer (vgl. auch ETW, Gruppe 6 zur Klagebefugnis der alternativen Gewährleistungsrechte nach modifizierender Rechtsprechung des BGH und BGH, IBR 92, 2).

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